Artikel 325be
Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren
Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung können die zuständigen Behörden Instituten gestatten, Marktdaten zu verwenden, die von Drittanbietern bereitgestellt werden.
Unter außergewöhnlichen Umständen, die in Zeiten einer erheblichen Verringerung bestimmter Handelstätigkeiten an den Finanzmärkten auftreten, können die zuständigen Behörden den Instituten, die den in diesem Kapitel festgelegten Ansatz verwenden, gestatten, Risikofaktoren, die von diesen Instituten gemäß Absatz 1 als nicht modellierbar bewertet wurden, als modellierbar zu betrachten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die von dieser Behandlung betroffenen Risikofaktoren beziehen sich auf die Handelstätigkeiten, bei denen an den Finanzmärkten eine erhebliche Verringerung verzeichnet wird;
die Behandlung wird vorübergehend und nicht länger als sechs Monate innerhalb eines Geschäftsjahres angewandt;
die Behandlung führt zu keiner erheblichen Verringerung der Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko der Institute, die sie anwenden;
die zuständigen Behörden teilen der EBA unverzüglich jede Entscheidung, Instituten zu gestatten, den in diesem Kapitel festgelegten Ansatz anzuwenden, um Risikofaktoren, die als nicht modellierbar bewertet wurden, als modellierbar zu betrachten, sowie die betreffenden Handelstätigkeiten mit und begründen diese Entscheidung.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.