Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (9)
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Artikel 180 - Besondere Anforderungen an PD-Schätzungen

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 180

Besondere Anforderungen an PD-Schätzungen

(1)  

Bei der Quantifizierung der Risikoparameter für bestimmte Bonitätsstufen oder -pools wenden die Institute bei PD-Schätzungen für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie für Beteiligungspositionen, für die sie den PD-/LGD-Ansatz nach Artikel 155 Absatz 3 anwenden, die folgenden besonderen Anforderungen an:

a) 

Die Institute schätzen die PD für die einzelnen Schuldner-Bonitätsstufen ausgehend von den langfristigen Durchschnitten der jährlichen Ausfallraten. Bei PD-Schätzungen für Schuldner mit hoher Fremdkapitalquote oder Schuldner, deren Aktiva vorwiegend gehandelte Vermögenswerte sind, wird der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Aktiva in Zeiten hoher Volatilität Rechnung getragen;

b) 

bei angekauften Forderungen an Unternehmen dürfen Institute den Wert für EL für die einzelnen Schuldnerstufen ausgehend von den langfristigen Durchschnitten der jährlich realisierten Ausfallraten schätzen;

c) 

leitet ein Institut langfristige PD- und LGD-Durchschnittsschätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen von einer EL-Schätzung und einer angemessenen PD- oder LGD-Schätzung ab, so erfolgt die Schätzung der Gesamtverluste nach den in diesem Teil für die PD- und LGD-Schätzung festgelegten allgemeinen Standards und das Ergebnis ist mit dem LGD-Konzept nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a vereinbar;

d) 

die Institute wenden PD-Schätzverfahren nur in Kombination mit ergänzenden Analysen an. Bei Zusammenführung der Ergebnisse der verschiedenen Verfahren und bei Anpassungen, die aufgrund technischer oder informationsbedingter Beschränkungen vorgenommen werden, berücksichtigen die Institute die Bedeutung wertender Erwägungen;

e) 

nutzt ein Institut für seine PD-Schätzungen eigene Ausfallerfahrungswerte, so tragen diese Schätzungen den Kreditvergaberichtlinien sowie allen etwaigen Unterschieden zwischen dem die Daten liefernden Ratingsystem und dem aktuell verwendeten Ratingsystem Rechnung. Haben sich die Kreditvergaberichtlinien oder Ratingsysteme geändert, sieht das Institut in seiner PD-Schätzung eine höhere Sicherheitsspanne vor;

f) 

soweit ein Institut seine internen Bonitätsstufen mit der Bonitätsskala einer ECAI oder vergleichbarer Einrichtungen zuordnet oder auf einer solchen Skala abbildet und anschließend die für die Stufen der externen Organisation beobachteten Ausfallraten seinen internen Stufen zuordnet, erfolgt diese Zuordnung anhand eines Vergleichs zwischen den internen Einstufungskriterien und den Kriterien der externen Organisation und eines Vergleichs zwischen internen und externen Einstufungen etwaiger gemeinsamer Schuldner. Verzerrungen oder Inkonsistenzen im Zuordnungsverfahren oder bei den zugrunde liegenden Daten werden dabei vermieden. Die Kriterien der externen Organisation, die den für die Quantifizierung herangezogenen Daten zugrunde liegen, sind ausschließlich auf das Ausfallrisiko ausgerichtet und spiegeln keine Transaktionsmerkmale wider. Die vom Institut durchgeführte Analyse umfasst vorbehaltlich der Anforderungen des Artikels 178 auch einen Vergleich der verwendeten Ausfalldefinitionen. Das Institut dokumentiert die Grundlagen einer derartigen Zuordnung;

g) 

verwendet ein Institut zur Ausfallvorhersage statistische Modelle, so darf es den einfachen Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen für einzelne Schuldner einer bestimmten Stufe als PD verwenden. Verwendet ein Institut zu diesem Zweck Modelle zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit, so hält es dabei die Standards des Artikels 174 ein;

h) 

unabhängig davon, ob ein Institut für seine PD-Schätzung externe, interne oder zusammengefasste Datenquellen oder eine Kombination daraus verwendet, muss der zugrunde liegende historische Beobachtungszeitraum für zumindest eine Datenquelle mindestens fünf Jahre betragen. Wurde eine Datenquelle über einen längeren Zeitraum beobachtet und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen. Dies gilt auch für den PD/LGD-Ansatz bei Beteiligungen. Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden können Institute, die keine Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 143 erhalten haben, eigene LGD- oder Umrechnungsfaktorschätzungen zu verwenden, bei der Anwendung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Dieser Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis relevante Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.

(2)  

Für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gelten die folgenden Anforderungen:

a) 

Die Institute schätzen die PD für die einzelnen Schuldnerstufen oder -pools anhand der langfristigen Durchschnitte der jährlichen Ausfallraten;

b) 

die PD-Schätzungen dürfen auch von einer Gesamtverlustschätzung und von geeigneten LGD-Schätzungen abgeleitet werden;

c) 

die Institute betrachten die internen Daten für die Zuordnung von Risikopositionen zu Stufen oder Pools als primäre Informationsquelle für die Schätzung der Verlustmerkmale. Für die Quantifizierung können die Institute externe (einschließlich zusammengefasster) Daten oder statistische Modelle heranziehen, wenn die beiden folgenden engen Verbindungen bestehen:

i) 

zwischen dem Verfahren, das das Institut für die Zuordnung von Risikopositionen zu Stufen oder Pools verwendet, und dem von der externen Datenquelle eingesetzten Verfahren und

ii) 

zwischen dem internen Risikoprofil des Instituts und der Zusammensetzung der externen Daten.

d) 

leitet ein Institut langfristige PD- und LGD-Durchschnittsschätzungen für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft von einer Gesamtverlustschätzung und einer angemessenen PD- oder LGD-Schätzung ab, so erfolgt die Schätzung der Gesamtverluste nach den in diesem Teil für die PD- und LGD-Schätzung festgelegten allgemeinen Standards und das Ergebnis ist mit dem LGD-Konzept nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a vereinbar;

e) 

unabhängig davon, ob ein Institut für seine Schätzung der Verlustmerkmale externe, interne oder zusammengefasste Datenquellen oder eine Kombination daraus verwendet, muss der zugrunde liegende historische Beobachtungszeitraum für zumindest eine Datenquelle mindestens fünf Jahre betragen. Wurde eine Datenquelle über einen längeren Zeitraum beobachtet und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen. Wenn sich neuere Daten besser zur Vorhersage der Verlustquoten eignen, muss ein Institut historischen Daten nicht die gleiche Bedeutung beimessen. Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden können Institute bei der Anwendung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Dieser Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis relevante Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen;

f) 

die Institute ermitteln und analysieren die erwarteten Veränderungen der Risikoparameter während der Laufzeit einer Risikoposition (Saisoneffekte).

Bei angekauften Risikopositionen aus dem Mengengeschäft können die Institute externe und interne Referenzdaten verwenden. Die Institute ziehen alle einschlägigen Datenquellen für Vergleichszwecke heran.

(3)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methoden festgelegt werden, anhand derer die zuständigen Behörden die Methode zu bewerten haben, die ein Institut zur Schätzung der PD gemäß Artikel 143 verwendet.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.