Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf ANHANG I beruht oder ihn konkretisiert.
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ANHANG I

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

ANHANG I

Einstufung außerbilanzieller Geschäfte

(1) Hohes Kreditrisiko:

a) 

Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben (z.B. Garantien der rechtzeitigen Auszahlung von Kreditlinien),

b) 

Kreditderivate,

c) 

Akzepte,

d) 

Indossamente auf Wechsel, die nicht die Unterschrift eines anderen Instituts oder einer anderen Wertpapierfirma tragen,

e) 

Geschäfte mit Rückgriff (z. B. Factoring, Fazilitäten zur Bevorschussung von Rechnungen),

f) 

unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien (‚standby letters of credit‘), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben;

g) 

Termingeschäfte mit Aktivpositionen;

h) 

Einlagentermingeschäft (‚Forward Deposits‘);

i) 

unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien und Wertpapieren;

k) 

andere Positionen mit hohem Risiko.

(2) Mittleres Kreditrisiko:

a) 

außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung, d. h. ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite (siehe auch ‚mittleres/niedriges Kreditrisiko‘),

b) 

andere außerbilanzielle Posten:

i) 

Versandgarantien, Zoll- und Steuerbürgschaften,

ii) 

nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten (Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen) mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr,

iii) 

Absicherungsfazilitäten (‚note issuance facilities‘, NIF) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarkttiteln (‚revolving underwriting facilities‘, RUF),

iv) 

andere Positionen mit mittlerem Risiko, die der EBA angezeigt wurden.

(3) Mittleres/niedriges Kreditrisiko:

a) 

außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung:

i) 

Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen,

ii) 

Erfüllungsgarantien (einschließlich Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften und damit verbundene Anzahlungs- und Einbehaltungsgarantien) und Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben,

iii) 

unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien (‚standby letters of credit‘), die nicht den Charakter eines Kreditsubstituts haben,

b) 

andere außerbilanzielle Posten:

i) 

nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, zu denen Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen, mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer nicht automatisch zum Widerruf führt, zählen,

ii) 

andere Positionen mit mittlerem/niedrigem Risiko, die der EBA angezeigt wurden,

(4) Niedriges Kreditrisiko:

a) 

nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, zu denen Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt, zählen, Kundenkreditlinien können als uneingeschränkt widerrufbar angesehen werden, wenn deren Konditionen dem Institut die Möglichkeit geben, sie im Rahmen des nach den Verbraucherschutz- und ähnlichen Vorschriften Zulässigen zu widerrufen,

b) 

nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten für Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt und

c) 

andere Positionen mit niedrigem Risiko, die der EBA angezeigt wurden.