ANHANG I
Einstufung außerbilanzieller Geschäfte
Posten |
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1 |
a) Kreditderivate und allgemeine Kreditgarantien, darunter Standby-Akkreditive, die als finanzielle Garantien für Kredite und Wertpapiere dienen, und Akzepte, einschließlich Indossamente mit Akzeptcharakter, sowie jegliche andere direkte Kreditsubstitute; b) Verkäufe und Rückkaufsvereinbarungen sowie Anlagenverkäufe mit Rückgriff, wenn das Kreditrisiko beim Institut verbleibt; c) vom Institut verliehene Wertpapiere oder vom Institut als Sicherheit gestellte Wertpapiere, einschließlich in Fällen, in denen diese aus Repo-ähnlichen Geschäften resultieren; d) Terminkäufe von Vermögenswerten, Einlagentermingeschäfte (forward deposits) und teileingezahlte Aktien und Wertpapiere, die Zusagen mit gewisser Inanspruchnahme repräsentieren; e) außerbilanzielle Posten, die ein Kreditsubstitut darstellen und nicht ausdrücklich in einer anderen Kategorie enthalten sind; f) sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden. |
2 |
a) Absicherungsfazilitäten (note issuance facilities, NIF) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarkttiteln (revolving underwriting facilities, RUF), unabhängig von der Laufzeit der zugrunde liegenden Fazilität; b) Erfüllungsbürgschaften, Bietungsbürgschaften, Erfüllungsgarantien und Standby-Akkreditive für bestimmte Transaktionen und ähnliche transaktionsbezogene Eventualposten, mit Ausnahme der in Unterklasse 4 genannten außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung; c) sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden. |
3 |
a) die nicht in Anspruch genommenen Beträge der Zusagen, unabhängig von der Laufzeit der zugrunde liegenden Fazilität, es sei denn, sie fallen unter eine andere Kategorie; b) sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden. |
4 |
a) Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung: i) Erfüllungsgarantien (einschließlich Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften und damit verbundene Anzahlungs- und Einbehaltungsgarantien) und Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben, ii) unwiderrufliche Standby-Akkreditive (standby letters of credit), die nicht den Charakter eines Kreditsubstituts haben; iii) kurzfristige, selbstliquidierende Handelsakkreditive aus dem Warenverkehr, insbesondere Dokumentenakkreditive, die durch die zugrunde liegende Warenlieferung besichert sind, im Fall eines ausstellenden Instituts oder eines bestätigenden Instituts; b) sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden. |
5 |
a) die nicht in Anspruch genommenen Beträge der bedingungslos kündbaren Zusagen; b) der nicht in Anspruch genommene Betrag aus Kundenkreditlinien, deren Bedingungen es dem Institut erlauben, sie unter voller Ausschöpfung der gemäß dem Verbraucherschutzrecht und damit verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten zu kündigen; c) nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten für Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung bei einem Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt; d) sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden. |