Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 224 - Aufsichtliche Volatilitätsanpassungen bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 224

Aufsichtliche Volatilitätsanpassungen bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

(1)  

Bei der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode nehmen die Institute (unter der Voraussetzung einer täglichen Neubewertung) die in den Tabellen 1 bis 4 genannten Volatilitätsanpassungen vor.

VOLATILITÄTSANPASSUNGEN



Tabelle 1

der Bonitätsbeurteilung der Schuldverschreibung zugeordnete Bonitätsstufe

Restlaufzeit

Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Emittenten

Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Emittenten

Volatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die Kriterien des Artikels 197 Absatz 1 Buchstabe h erfüllen

 

 

20-täg. Verwertungszeitraum

10-täg. Verwertungszeitraum

5-täg. Verwertungszeitraum

20-täg. Verwertungszeitraum

10-täg. Verwertungszeitraum

5-täg. Verwertungszeitraum

20-täg. Verwertungszeitraum

10-täg. Verwertungszeitraum

5-täg. Verwertungszeitraum

1

≤ 1 Jahr

0,707

0,5

0,354

1,414

1

0,707

2,829

2

1,414

 

1 ≤ 5 Jahre

2,828

2

1,414

5,657

4

2,828

11,314

8

5,657

 

> 5 Jahre

5,657

4

2,828

11,314

8

5,657

22,628

16

11,313

2-3

≤ 1 Jahr

1,414

1

0,707

2,828

2

1.,14

5,657

4

2,828

 

1 ≤ 5 Jahre

4,243

3

2,121

8,485

6

4,243

16,971

12

8,485

 

> 5 Jahre

8,485

6

4,243

16,971

12

8,485

33,942

24

16,970

4

≤ 1 Jahr

21,213

15

10,607

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

 

1 ≤ 5 Jahre

21,.213

15

10,607

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

 

> 5 Jahre

21,213

15

10,607

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt



Tabelle 2

der Bonitätsbeurteilung einer kurzfristigen Schuldverschreibung zugeordnete Bonitätsstufe

Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen von Emittenten mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b

Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen von Emittenten mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d

Volatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die Kriterien des Artikels 197 Absatz 1 Buchstabe h erfüllen

 

20-täg. Verwertungszeitraum

10-täg. Verwertungszeitraum

5-täg. Verwertungszeitraum

20-täg. Verwertungszeitraum

10-täg. Verwertungszeitraum

5-täg. Verwertungszeitraum

20-täg. Verwertungszeitraum

10-täg. Verwertungszeitraum

5-täg. Verwertungszeitraum

1

0,707

0,5

0,354

1,414

1

0,707

2,829

2

1,414

2-3

1,414

1

0,707

2,828

2

1,414

5,657

4

2,828



Tabelle 3

Sonstige Arten von Sicherheiten oder Risikopositionen

 

20-täg. Verwertungszeitraum

10-täg. Verwertungszeitraum

5-täg. Verwertungszeitraum

Hauptindex-Aktien, Hauptindex-Wandelschuldverschreibungen

21,213

15

10,607

Andere an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien oder Wandelschuldverschreibungen

35,355

25

17,678

Bargeld

0

0

0

Gold

21,213

15

10,607



Tabelle 4

Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen

20-täg. Verwertungszeitraum

10-täg. Verwertungszeitraum

5-täg. Verwertungszeitraum

11,314

8

5,657

(2)  

Für die Berechnung der Volatilitätsanpassungen gemäß Absatz 1 gelten folgende Bedingungen:

a) 

Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage.

b) 

Bei Pensionsgeschäften — sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind — und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften beträgt der Verwertungszeitraum 5 Handelstage.

c) 

Bei anderen Kapitalmarkttransaktionen beträgt der Verwertungszeitraum 10 Handelstage.

Hat ein Institut ein Geschäft oder einen Netting-Satz im Bestand, das/der die Kriterien des Artikels 285 Absätze 2, 3 und 4 erfüllt, so wird die Mindesthaltedauer der Nachschuss-Risikoperiode angeglichen, die gemäß diesen Absätzen gelten würde.

(3)  
Bei den in Absatz 1 Tabellen 1 bis 4 und in den Absätzen 4 bis 6 genannten, mit einer Bonitätsbeurteilung von Schuldverschreibungen verknüpften Bonitätsstufen handelt es sich um die Stufen, die von der EBA gemäß Kapitel 2 einer bestimmten Bonitätsbeurteilung zugeordnet wurden.

Für die Zwecke der Festlegung der Bonitätsstufe nach Unterabsatz 1, die einer Bonitätsbeurteilung von Schuldverschreibungen zugeordnet ist, findet auch Artikel 197 Absatz 7 Anwendung.

(4)  
Bei nicht anerkennungsfähigen Wertpapieren oder bei Waren, die im Rahmen von Pensions- oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften verliehen oder veräußert werden, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Aktien, die nicht in einem Hauptindex vertreten, aber an einer anerkannten Börse notiert sind.
(5)  
Bei anerkennungsfähigen Anteilen an OGA entspricht die Volatilitätsanpassung dem gewichteten Durchschnitt der Volatilitätsanpassungen, der unter Berücksichtigung des in Absatz 2 genannten Verwertungszeitraums für die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, gelten würde.

Sind die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, dem Institut unbekannt, so entspricht die Volatilitätsanpassung dem Höchstwert, der für jeden Titel, in den der Fonds investieren darf, gelten würde.

(6)  
Bei unbeurteilten Schuldverschreibungen von Instituten oder Wertpapierfirmen, die nach Artikel 197 Absatz 4 anerkannt werden können, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Titeln von Instituten oder Unternehmen, deren Bonitätsbeurteilung mit den Bonitätsstufen 2 oder 3 gleichgesetzt wird.