Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 218 - Synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes)

Artikel 218

Synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“)

Anlagen in synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“), die von dem kreditgebenden Institut ausgegeben werden, können zwecks Berechnung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung gemäß diesem Unterabschnitt wie Barsicherheiten behandelt werden, wenn der in die synthetische Unternehmensanleihe eingebettete Kreditausfallswap als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden kann. Um festzustellen, ob der in die synthetische Unternehmensanleihe eingebettete Kreditausfallswap als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden kann, darf das Institut die Voraussetzung des Artikels 194 Absatz 6 Buchstabe c als erfüllt betrachten.