Artikel 325t
Anforderungen bezüglich der Berechnung von Sensitivitäten
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes können die zuständigen Behörden einem Institut, dem die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Kapitel 1b erteilt wurde, vorschreiben, bei der Berechnung von Sensitivitäten nach dem vorliegenden Kapitel für die Zwecke der in Artikel 325 Absatz 3 festgelegten Berechnungs- und Meldeanforderungen die Bewertungsfunktionen des Risikomesssystems ihres auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes zu verwenden.
Bei der Berechnung von Vega-Risikosensitivitäten der Instrumente mit Optionalität nach Artikel 325e Absatz 2 Buchstabe b gelten die folgenden Anforderungen:
Institute gehen bei dem allgemeinen Zinsrisiko und dem Kreditspreadrisiko für jede Währung davon aus, dass der Basiswert der volatilitätsbedingten Risikofaktoren, für die das Vega-Risiko berechnet wird, bei den für diese Instrumente verwendeten Bewertungsmodellen entweder einer Lognormal- oder einer Normalverteilung folgt;
Institute gehen bei dem Aktienkursrisiko, dem Warenpositionsrisiko und dem Fremdwährungsrisiko davon aus, dass der Basiswert der volatilitätsbedingten Risikofaktoren, für die das Vega-Risiko berechnet wird, bei den für diese Instrumente verwendeten Bewertungsmodellen einer Lognormalverteilung folgt.
Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition gemäß diesem Kapitel alternative Begriffsbestimmungen für Delta-Risikosensitivitäten verwenden, sofern es alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Diese alternativen Begriffsbestimmungen werden für Zwecke des internen Risikomanagements oder für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung durch eine unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung innerhalb des Instituts verwendet;
das Institut weist nach, dass sich mit diesen alternativen Begriffsbestimmungen die Sensitivitäten für die Position besser erfassen lassen als mit den in diesem Unterabschnitt festgelegten Formeln und dass sich die daraus ergebenden Sensitivitäten nicht wesentlich von diesen Formeln unterscheiden.
Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition gemäß diesem Kapitel Vega-Sensitivitäten auf der Grundlage einer linearen Transformation der alternativen Begriffsbestimmungen für Sensitivitäten berechnen, sofern es die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Diese alternativen Begriffsbestimmungen werden für Zwecke des internen Risikomanagements oder für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung durch eine unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung innerhalb des Instituts verwendet;
das Institut weist nach, dass sich mit diesen alternativen Begriffsbestimmungen die Sensitivitäten für die Position besser erfassen lassen als mit den in diesem Unterabschnitt festgelegten Formeln, dass die in Unterabsatz 1 genannte lineare Transformation eine Vega-Risikosensitivität widerspiegelt und dass sich die daraus ergebenden Sensitivitäten nicht wesentlich von denen unterscheiden, die sich aus der Anwendung dieser Formeln ergeben.