Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (5)
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Artikel 84 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 84

Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen

(1)  

Die Institute ermitteln den Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden, indem sie von den Minderheitsbeteiligungen des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen, wie folgt:

a) 

hartes Kernkapital des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren der folgenden Werte:

i) 

des Betrags des harten Kernkapitals des Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um,

1. 

wenn es sich bei dem Tochterunternehmen um eines der in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung aufgeführten Unternehmen, jedoch nicht um eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft handelt, die Summe aus der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderung, den in den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit das harte Kernkapital diese Anforderungen, je nach Anwendbarkeit, erfüllen muss;

2. 

wenn das Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft ist, die Summe aus der in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderung, den in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Kernkapital erfüllt werden müssen;

ii) 

des sich auf jenes Tochterunternehmen beziehenden Betrags des konsolidierten harten Kernkapitals, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Kernkapital erfüllt werden müssen.

b) 

Minderheitsbeteiligungen des Tochterunternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil aller Posten des harten Kernkapitals des betreffenden Unternehmens.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde einem Institut gestatten, einen der unter Buchstabe a Ziffern i oder ii genannten Beträge abzuziehen, sobald das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass der zusätzliche Betrag der Minderheitsbeteiligung zum Ausgleich von Verlusten auf konsolidierter Ebene zur Verfügung steht.

(2)  
Die Berechnung nach Absatz 1 wird auf teilkonsolidierter Basis für jedes Tochterunternehmen gemäß Artikel 81 Absatz 1 vorgenommen.

Ein Institut kann entscheiden, diese Berechnung für ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 nicht vorzunehmen. In diesem Fall darf die Minderheitsbeteiligung jenes Tochterunternehmens nicht dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.

(3)  
Sieht eine zuständige Behörde gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung oder gegebenenfalls gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis ab, werden Minderheitsbeteiligungen innerhalb der Tochterunternehmen, für die die Ausnahme gilt, nicht den Eigenmitteln auf teilkonsolidierter bzw. konsolidierter Basis zugerechnet.
(4)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Teilkonsolidierungsberechnung aus, die für Absatz 2 und für die Artikel 85 und 87 erforderlich ist.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5)  

Die zuständigen Behörden können eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, die alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen:

a) 

Haupttätigkeit der Gesellschaft ist der Erwerb von Beteiligungen,

b) 

sie unterliegt einer Aufsicht auf konsolidierter Basis,

c) 

zu ihrem Konsolidierungskreis gehört ein Tochterinstitut, an dem sie — im Rahmen des Kontrollverhältnisses im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 37 — nur eine Minderheitsbeteiligung hält,

d) 

bei einer Berechnung auf teilkonsolidierter Basis stammt das geforderte konsolidierte harte Kernkapitals zu mehr als 90 % von dem Tochterinstitut nach Buchstabe c.

Wird eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, die alle Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 erfüllt, nach dem 28. Juni 2013 zu einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, können die zuständigen Behörden die Freistellung nach Unterabsatz 1 dieser gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft gewähren, sofern sie die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 erfüllt.

(6)  
Wenn Kreditinstitute, die in einem Verbund einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und Institute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem unter den Bedingungen des Artikels 113 Absatz 7 angeschlossen sind, einen Haftungsverbund eingerichtet haben, dass sicherstellt, dass einer Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf das Kreditinstitut über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinaus keine vorhandenen oder absehbaren wesentlichen, tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, werden diese Institute von den Bestimmungen dieses Artikels bezüglich Abzügen befreit und dürfen Minderheitsbeteiligungen innerhalb des Haftungsverbunds vollständig anrechnen.