Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 88 - Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente

Artikel 88

Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente

Unbeschadet des Artikels 84 Absätze 5 und 6 ermitteln Institute den Betrag der zum konsolidierten Ergänzungskapital zählenden qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, indem sie von den qualifizierten Eigenmitteln des betreffenden Unternehmens, die zu den konsolidierten Eigenmitteln zählen, das qualifizierte Kernkapital des betreffenden Unternehmens, das zum konsolidierten Kernkapital zählt, abziehen.