Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 501d - Übergangsbestimmungen für die aufsichtliche Behandlung von Kryptowerten

Artikel 501d

Übergangsbestimmungen für die aufsichtliche Behandlung von Kryptowerten

(1)  

Bis zum 30. Juni 2025 legt die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung der internationalen Standards und der Verordnung (EU) 2023/1114 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung einer speziellen aufsichtlichen Behandlung von Risikopositionen in Kryptowerten vor. Dieser Gesetzgebungsvorschlag umfasst Folgendes:

a) 

Kriterien für die Zuordnung von Kryptowerten zu verschiedenen Kategorien von Kryptowerten auf der Grundlage ihrer Risikomerkmale und der Erfüllung spezifischer Bedingungen;

b) 

spezifische Eigenmittelanforderungen für alle Risiken, die mit verschiedenen Kryptowerten verbunden sind;

c) 

eine aggregierte Obergrenze für Risikopositionen gegenüber bestimmten Arten von Kryptowerten;

d) 

spezifische Anforderungen an die Verschuldungsquote für Risikopositionen in Kryptowerten;

e) 

spezifische Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf die Zuordnung von Risikopositionen in Kryptowerten, die Überwachung und die Berechnung der Eigenmittelanforderungen;

f) 

spezifische Liquiditätsanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten;

g) 

Offenlegungs- und Meldepflichten.

(2)  

Bis zum Geltungsbeginn des in Absatz 1 genannten Gesetzgebungsakts berechnen die Institute ihre Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten wie folgt:

b) 

Risikopositionen gegenüber vermögenswertereferenzierten Token, deren Emittenten der Verordnung (EU) 2023/1114 nachkommen und die auf einen oder mehrere traditionelle Vermögenswerte Bezug nehmen, wird ein Risikogewicht von 250 % zugewiesen;

c) 

Risikopositionen in Kryptowerten, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, wird ein Risikogewicht von 1 250  % zugewiesen.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a werden Risikopositionen in Kryptowerten gegenüber tokenisierten traditionellen Vermögenswerten, deren Werte von anderen Kryptowerten abhängen, Buchstabe c zugewiesen.

(3)  
Der Wert des Gesamtbestands der Risikopositionen eines Instituts in Kryptowerten, die nicht unter Absatz 1 Buchstaben a und b fallen, darf 1 % des Kernkapitals des Instituts nicht übersteigen.
(4)  
Ein Institut, das die in Absatz 3 festgelegte Obergrenze überschreitet, teilt der zuständigen Behörde unverzüglich den Verstoß mit und weist der zuständigen Behörde hinreichend nach, dass die Einhaltung zeitnah wiederhergestellt wird.
(5)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die technischen Elemente festgelegt werden, die die Institute zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen gemäß den in Absatz 2 Buchstaben b und c dargelegten Ansätzen benötigen, einschließlich der Frage, wie für die Zwecke der Absätze 2 und 3 der Wert der Risikopositionen zu berechnen ist und die Kauf- und Verkaufsrisikopositionen zu aggregieren sind.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA die entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards sowie bestehende Zulassungen in der Union gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

(6)  
Bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten wenden die Institute den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b genannten Abzug nicht an.