Artikel 507
Großkredite
Die EBA überwacht die Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 390 Absatz 6 Buchstabe b, Artikel 400 Absatz 1 Buchstaben f bis m und Artikel 400 Absatz 2 Buchstaben a, c bis g, i, j und k und legt der Kommission bis zum 28. Juni 2021 einen Bericht vor, in dem sie die quantitativen Auswirkungen bewertet, die die Abschaffung dieser Ausnahmen oder die Begrenzung ihrer Inanspruchnahme hätte. In diesem Bericht wird für jede Ausnahme nach diesen Artikeln insbesondere Folgendes bewertet:
die Anzahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten ausgenommenen Großkredite;
die Anzahl der Institute, die die Ausnahme in den einzelnen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen;
der Gesamtbetrag der in den einzelnen Mitgliedstaaten ausgenommenen Risikopositionen.