Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 168 - Sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen

Artikel 168

Sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen

Der Risikopositionswert sonstiger Aktiva ohne Kreditverpflichtungen ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibende Buchwert.