Aktualisiert 03/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (1)
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Artikel 325b - Genehmigung von Anforderungen auf konsolidierter Basis

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 325b

Genehmigung von Anforderungen auf konsolidierter Basis

(1)  
Vorbehaltlich des Absatzes 2 und nur für die Zwecke der Berechnung der Nettopositionen und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis gemäß diesem Titel dürfen Institute Positionen in einem Institut oder Unternehmen verwenden, um sie gegen Positionen in einem anderen Institut oder Unternehmen aufzurechnen.
(2)  

Institute dürfen Absatz 1 nur mit der Genehmigung der zuständigen Behörden anwenden, die gewährt wird, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Eigenmittel innerhalb der Gruppe sind angemessen aufgeteilt;

b) 

der regulierungsrechtliche, rechtliche oder vertragliche Rahmen für die Tätigkeit der Institute garantiert den gegenseitigen finanziellen Beistand innerhalb der Gruppe.

(3)  

Handelt es sich um in Drittländern niedergelassene Unternehmen, so sind zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen alle folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

a) 

Die Unternehmen wurden in einem Drittland zugelassen und entsprechen entweder der Definition für Kreditinstitute oder sind anerkannte Wertpapierfirmen eines Drittlands;

b) 

die Unternehmen erfüllen auf Einzelbasis Eigenmittelanforderungen, die den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Eigenmittelanforderungen gleichwertig sind;

c) 

in den betreffenden Drittländern bestehen keine Vorschriften, durch die der Kapitaltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.