Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (7)
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Artikel 325 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 325

Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko

(1)  

Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aller seiner Handelsbuchpositionen und aller seiner Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, gemäß den folgenden Ansätzen:

a) 

dem in Kapitel 1a festgelegten alternativen Standardansatz;

b) 

dem in Kapitel 1b festgelegten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz für diejenigen Positionen, die Handelstischen zugewiesen sind, für die das Institut von der für sie zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung dieses alternativen Ansatzes nach Artikel 325az Absatz 1 erhalten hat;

c) 

dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten vereinfachten Standardansatz, sofern das Institut die in Artikel 325a Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.

Abweichend von Unterabsatz 1 berechnet ein Institut keine Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko von Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungsrisiko unterliegen, wenn diese Positionen von den Eigenmitteln des Instituts abgezogen werden. Das Institut dokumentiert seine Anwendung der in diesem Unterabsatz festgelegten Ausnahmeregelung, einschließlich ihrer Auswirkungen und Wesentlichkeit, und stellt die Informationen auf Verlangen der für es zuständigen Behörde zur Verfügung.

(2)  

Die gemäß dem vereinfachten Standardansatz berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko entsprechen der Summe der folgenden Eigenmittelanforderungen, je nach Anwendbarkeit:

a) 

der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Kapitel 2, multipliziert mit dem Faktor

i) 

1,3 für das allgemeine und das spezifische Risiko von Positionen in Schuldtiteln, ausgenommen Verbriefungsinstrumente nach Artikel 337;

ii) 

3,5 für das allgemeine und das spezifische Risiko von Positionen in Eigenkapitalinstrumenten;

b) 

der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Kapitel 3, multipliziert mit dem Faktor 1,2 ;

c) 

der Eigenmittelanforderungen für das Warenpositionsrisiko nach Kapitel 4, multipliziert mit dem Faktor 1,9 ;

d) 

der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungsinstrumente nach Artikel 337.

(3)  
Ein Institut, das zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, den in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwendet, meldet der für es zuständigen Behörde für jeden Handelstisch, dem diese Positionen gemäß Artikel 104b zugewiesen wurden, die monatliche Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten alternativen Standardansatzes.
(4)  
Ein Institut kann dauerhaft eine Kombination aus dem in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten alternativen Standardansatz und dem in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwenden, sofern die Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes berechnet werden, mindestens 10 % der Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ausmachen. Das Institut darf keinen dieser Ansätze in Kombination mit dem in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten vereinfachten Standardansatz auf Einzelbasis verwenden. Auf konsolidierter Ebene kann ein Institut zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Artikel 325b Absatz 4 Buchstabe b eine Kombination dieser drei Ansätze verwenden, solange der vereinfachte Standardansatz nicht in Kombination mit den beiden anderen Ansätzen innerhalb eines einzigen Rechtsträgers verwendet wird.
(5)  
Ein Institut verwendet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nicht für Instrumente in seinem Handelsbuch, bei denen es sich um Verbriefungspositionen oder in das in den Absätzen 6, 7 und 8 festgelegte alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Positionen handelt.
(6)  

In das alternative Korrelationshandelsportfolio werden Verbriefungspositionen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate einbezogen, die sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllen:

a) 

Bei den Positionen handelt es sich weder um Wiederverbriefungspositionen, Optionen auf Verbriefungstranchen noch um sonstige Derivate auf Verbriefungspositionen, bei denen keine anteiligen Ansprüche auf die Erträge aus einer Verbriefungstranche bestehen;

b) 

alle zugrunde liegenden Instrumente sind

i) 

auf einen einzelnen Referenzschuldner oder Vermögenswert bezogene Instrumente, einschließlich Einzeladressen-Kreditderivate, für die ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht, oder

ii) 

herkömmlich gehandelte Indizes auf die Instrumente nach Ziffer i.

Ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt wird als vorhanden angenommen, wenn unabhängige ernsthafte Kauf- und Verkaufsangebote existieren, sodass innerhalb eines Tages ein Preis bestimmt werden kann, der mit den letzten Verkaufspreisen oder gegenwärtigen konkurrenzfähigen ernsthaften Kauf- und Verkaufsquotierungen angemessen in Verbindung steht, und zu diesem Preis innerhalb relativ kurzer Zeit ein Geschäft im Einklang mit den Handelsusancen abgewickelt werden kann.

(7)  

Positionen mit einem der folgenden zugrunde liegenden Instrumente werden nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio aufgenommen:

a) 

zugrunde liegende Instrumente, die den Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstabe h oder i zugeordnet sind;

b) 

eine Risikoposition gegenüber einer Zweckgesellschaft, die direkt oder indirekt durch eine Position, die gemäß Absatz 6 selbst nicht für die Aufnahme in das alternative Korrelationshandelsportfolio in Betracht käme, besichert ist.

(8)  
Institute dürfen in ihr alternatives Korrelationshandelsportfolio Positionen aufnehmen, die weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate sind, jedoch andere Positionen in diesem Portfolio absichern, sofern für das Instrument oder die ihm zugrunde liegenden Instrumente ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt gemäß Absatz 6 Unterabsatz 2 besteht.
(9)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wie Institute die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, gemäß den in Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Ansätzen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Artikel 104b Absätze 5 und 6 festgelegten Anforderungen zu berechnen haben.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.