Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (7)
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Artikel 325 - Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 325

Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko

(1)  

Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aller Handelsbuchpositionen und aller Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, nach folgenden Ansätzen:

a) 

dem Standardansatz nach Absatz 2;

b) 

dem auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nach Kapitel 5 dieses Titels für Risikokategorien, für die dem Institut die Erlaubnis zur Anwendung dieses Ansatzes gemäß Artikel 363 erteilt wurde.

(2)  

Die gemäß dem Standardansatz nach Absatz 1 Buchstabe a berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko entsprechen der Summe der folgenden jeweils anwendbaren Eigenmittelanforderungen:

a) 

Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko gemäß Kapitel 2;

b) 

Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko gemäß Kapitel 3;

c) 

Eigenmittelanforderungen für das Warenpositionsrisiko gemäß Kapitel 4.

(3)  

Ein Institut, das nicht gemäß Artikel 325a von den Meldepflichten nach Artikel 430b ausgenommen ist, meldet die Berechnung gemäß Artikel 430b für alle Handelsbuchpositionen und alle Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, nach folgenden Ansätzen:

a) 

dem alternativen Standardansatz gemäß Kapitel 1a,

b) 

dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz gemäß Kapitel 1b.

(4)  
Ein Institut kann gemäß Artikel 363 innerhalb einer Gruppe dauerhaft eine Kombination der Ansätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels anwenden.
(5)  
Institute wenden den Ansatz nach Absatz 3 Buchstabe b nicht für Instrumente in ihrem Handelsbuch an, bei denen es sich um Verbriefungspositionen oder gemäß den Absätzen 6, 7 und 8 in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Positionen handelt.
(6)  

In das alternative Korrelationshandelsportfolio werden Verbriefungspositionen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate einbezogen, die sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllen:

a) 

Bei den Positionen handelt es sich weder um Wiederverbriefungspositionen, Optionen auf Verbriefungstranchen noch um sonstige Derivate auf Verbriefungspositionen, bei denen keine anteiligen Ansprüche auf die Erträge aus einer Verbriefungstranche bestehen;

b) 

alle zugrunde liegenden Instrumente sind

i) 

auf einen einzelnen Referenzschuldner oder Vermögenswert bezogene Instrumente, einschließlich Einzeladressen-Kreditderivate, für die ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht, oder

ii) 

herkömmlich gehandelte Indizes auf die Instrumente nach Ziffer i.

Ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt wird als vorhanden angenommen, wenn unabhängige ernsthafte Kauf- und Verkaufsangebote existieren, sodass innerhalb eines Tages ein Preis bestimmt werden kann, der mit den letzten Verkaufspreisen oder gegenwärtigen konkurrenzfähigen ernsthaften Kauf- und Verkaufsquotierungen angemessen in Verbindung steht, und zu diesem Preis innerhalb relativ kurzer Zeit ein Geschäft im Einklang mit den Handelsusancen abgewickelt werden kann.

(7)  

Positionen mit einem der folgenden zugrunde liegenden Instrumente werden nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio aufgenommen:

a) 

zugrunde liegende Instrumente, die den Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstabe h oder i zugeordnet sind;

b) 

eine Risikoposition gegenüber einer Zweckgesellschaft, die direkt oder indirekt durch eine Position, die gemäß Absatz 6 selbst nicht für die Aufnahme in das alternative Korrelationshandelsportfolio in Betracht käme, besichert ist.

(8)  
Institute dürfen in ihr alternatives Korrelationshandelsportfolio Positionen aufnehmen, die weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate sind, jedoch andere Positionen in diesem Portfolio absichern, sofern für das Instrument oder die ihm zugrunde liegenden Instrumente ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt gemäß Absatz 6 Unterabsatz 2 besteht.
(9)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wie Institute die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, gemäß den in Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Ansätzen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Artikel 104b Absätze 5 und 6 festgelegten Anforderungen zu berechnen haben.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.