Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft seit 21/08/2023

Ursprungsrechtsakt
Referenzstellen (7)
14/12/2023
EBA/CP/2023/41
Konsultation veröffentlicht
01/08/2023
Delegierte Verordnung 2023/1577 veröffentlicht im ABl.
03/12/2020
EBA/RTS/2020/09
Finaler Entwurf veröffentlicht
13/01/2020
EBA/CP/2020/01
Konsultation veröffentlicht
Suche im Rechtsakt

Delegierte Verordnung 2023/1577

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1577 der Kommission vom 20. April 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bezüglich Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungs- oder dem Warenpositionsrisiko unterliegen, und für die Behandlung dieser Positionen für die Zwecke der Anforderungen für Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell basierenden Ansatzes (Text von Bedeutung für den EWR)

ErwägungsgründeArtikel 1 - Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, nach dem alternativen StandardansatzArtikel 2 - Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei Anlagebuchpositionen, die dem Warenpositionsrisiko unterliegen, nach dem alternativen StandardansatzArtikel 3 - Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, nach dem alternativen auf internen Modellen basierenden AnsatzArtikel 4 - Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei Anlagebuchpositionen, die dem Warenpositionsrisiko unterliegen oder die sowohl dem Warenpositionsrisiko als auch dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, nach dem alternativen auf internen Modellen basierenden AnsatzArtikel 5 - Berechnung der hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts in Bezug auf Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko oder dem Warenpositionsrisiko oder sowohl dem Warenpositionsrisiko als auch dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, nach Artikel 325bf und Artikel 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Artikel 6 - Inkrafttreten