Aktualisiert 21/11/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1577 DER KOMMISSION

vom 20. April 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bezüglich Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungs- oder dem Warenpositionsrisiko unterliegen, und für die Behandlung dieser Positionen für die Zwecke der Anforderungen für Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell basierenden Ansatzes

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 325 Absatz 9 Unterabsatz 3, Artikel 325bf Absatz 9 Unterabsatz 3 und Artikel 325bg Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der verschiedenen Bewertungsmaßstäbe für Anlagebuchpositionen muss festgelegt werden, ob die Institute den Buchwert oder den beizulegenden Zeitwert dieser Positionen zugrunde legen sollten, wenn sie im Rahmen des alternativen Standardansatzes oder des alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a bzw. Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von Anlagebuchpositionen berechnen, die dem Fremdwährungsrisiko, dem Warenpositionsrisiko oder beidem unterliegen.

(2)

Da der Wert von Anlagebuchpositionen nicht nur von Marktrisikofaktoren bestimmt wird, sollten die Institute nicht verpflichtet sein, zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko im Rahmen des alternativen Standardansatzes eine tägliche Bewertung dieser Positionen vorzunehmen. Stattdessen sollten die Institute im Wert dieser Positionen, der bei der Berechnung zugrunde gelegt wird, nur die Änderungen widerspiegeln, die mit den Fremdwährungsrisikokomponenten dieser Positionen verbunden sind.

(3)

Um die Stimmigkeit mit den Rechnungslegungsverfahren sicherzustellen, sollten die Institute als Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko nach dem alternativen Standardansatz den letzten verfügbaren Buchwert einer Anlagebuchposition heranziehen. Der beizulegende Zeitwert dieser Positionen wird jedoch ebenfalls als angemessene Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen erachtet. Deshalb sollte es den Instituten gestattet sein, anstelle des letzten verfügbaren Buchwerts den beizulegenden Zeitwert als Grundlage für diese Berechnung zu verwenden, sofern sie alle ihre Anlagebuchpositionen mindestens vierteljährlich zum beizulegenden Zeitwert bewerten.

(4)

Um die Möglichkeit, dass das Fremdwährungsrisiko im Anlagebuch nicht richtig dargestellt wird, in Grenzen zu halten, sollten die Institute verpflichtet sein, die Grundlage, die herangezogen wird, um Veränderungen bei den Fremdwährungsrisikofaktoren widerzuspiegeln, monatlich zu aktualisieren. Diese Häufigkeit ist verhältnismäßig, vor allem im Vergleich dazu, dass die Institute die Fremdwährungsrisikofaktoren im Rahmen des alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatzes täglich aktualisieren müssen.

(5)

Da einige Fremdwährungspositionen im Anlagebuch aus nichtmonetären Positionen stammen könnten, deren Wert nicht zu jedem Meldestichtag aktualisiert wird, um Wechselkursveränderungen abzubilden, gilt es eine spezifische Verfahrensweise festzulegen, um die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko bei diesen Posten nach der sensitivitätsgestützten Methode gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu harmonisieren.

(6)

Im Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards sind die Institute generell verpflichtet, ihre mit einem Warenpositionsrisiko behafteten Finanzinstrumente zwecks Berechnung der Eigenmittelanforderungen zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Hält ein Institut eine Ware jedoch physisch und verwendet den beizulegenden Zeitwert dieser Position nicht für Rechnungslegungszwecke, sollte der beizulegende Zeitwert dieser Position als Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko herangezogen werden, da er eine genaue und einfache Umsetzung des alternativen Standardansatzes gewährleistet. Darüber hinaus ermöglicht die Zugrundelegung des beizulegenden Zeitwerts es den Instituten, Absicherungs- und Diversifizierungseffekte zwischen Positionen, die im Anlagebuch gehalten werden, und Positionen, die im Handelsbuch gehalten werden, richtig zu erfassen. Diese Grundlage sollte monatlich aktualisiert werden, wodurch ein verhältnismäßiger Ansatz sichergestellt wird, vor allem im Vergleich dazu, dass die Institute die Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos im Rahmen des alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatzes täglich aktualisieren müssen.

(7)

Der insgesamt geltende Regulierungsrahmen für die Bewertung von Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungs- oder dem Warenpositionsrisiko unterliegen, nach dem alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatz sollte an den Regulierungsrahmen des alternativen Standardansatzes angepasst werden, da es Handelstische geben könnte, deren Positionen in einem Quartal nach dem alternativen Standardansatz und in einem anderen Quartal nach dem alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatz mit Eigenkapital unterlegt werden. Jedoch muss festgelegt werden, dass der alternative auf internen Modellen basierende Ansatz anders als der alternative Standardansatz die Berechnung täglicher Zahlen erfordert.

(8)

Für die Zwecke der in den Artikeln 325bf und 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen für Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell basierenden Ansatzes muss präzisiert werden, wie die Institute die tatsächlichen und hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts zu berechnen haben, insbesondere in Bezug auf den Wert ihrer Anlagebuchpositionen. Um spezifischen Merkmalen von Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungs- oder dem Warenpositionsrisiko unterliegen, Rechnung zu tragen, muss daher präzisiert werden, wie die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2059 der Kommission (2) auf diese Positionen anzuwenden ist.

(9)

Um die Übereinstimmung mit dem beim Risikomessmodell erfassten Risikoumfang sicherzustellen, sollten die tatsächlichen und hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts generell nur die mit Marktrisikofaktoren zusammenhängenden Änderungen widerspiegeln. Da es jedoch schwierig sein könnte, mit dem Fremdwährungs- und dem Warenpositionsrisiko zusammenhängende Änderungen bei Anlagebuchpositionen, die dem Warenpositionsrisiko unterliegen, und bei Anlagebuchpositionen, die sich nicht linear mit den Wechselkursbewegungen verändern, zu isolieren, sollte es den Instituten gestattet sein, in den tatsächlichen und hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts die Veränderungen aller für den Wert dieser Anlagepositionen maßgeblichen Komponenten widerzuspiegeln.

(10)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie allesamt die Verfahrensweise bei Anlagebuchpositionen betreffen, die dem Fremdwährungsrisiko, dem Warenpositionsrisiko oder beidem unterliegen. Um die Stimmigkeit zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten und Personen, die den darin festgelegten Verpflichtungen unterliegen, den Zugang dazu und einen umfassenden Überblick darüber zu erleichtern, sollten alle diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(11)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(12)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2059 der Kommission vom 14. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der technischen Einzelheiten der Anforderungen an Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß den Artikeln 325bf und 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 47).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).