Artikel 1
Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, nach dem alternativen Standardansatz
(1) Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, nach der sensitivitätsgestützten Methode gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 legen die Institute den letzten verfügbaren Buchwert dieser Positionen zugrunde.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute den letzten verfügbaren beizulegenden Zeitwert einer Anlagebuchposition, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegt, verwenden, sofern sie alle ihre Anlagebuchpositionen mindestens vierteljährlich zum beizulegenden Zeitwert bewerten. Wenn die Institute diese abweichende Regelung in Anspruch nehmen, wenden sie diese durchgehend auf alle Anlagebuchpositionen an, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen.
(3) Die Institute aktualisieren den letzten verfügbaren Wert, der für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko gemäß den Absätzen 1 und 2 zugrunde gelegt wird, mindestens monatlich, indem sie die Änderungen des Werts der Fremdwährungsrisikofaktoren widerspiegeln.
(4) Als Nennwährung eines Postens bestimmen die Institute diejenige Fremdwährung, deren Abwertung gegenüber der Währung ihrer Rechnungslegung die größte Wertminderung des Postens zur Folge hätte, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
der Posten wird nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet; |
b) |
der Posten unterliegt dem Risiko einer Wertminderung aufgrund des Fremdwährungsrisikos; |
c) |
der Buchwert des Postens wird nicht an jedem Meldestichtag aktualisiert, um die Veränderungen des Wechselkurses zwischen der Fremdwährung und der Währung der Rechnungslegung widerzuspiegeln. |
Berechnen die Institute die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf konsolidierter Basis, so bestimmen sie als Nennwährung eines Postens die Währung der Rechnungslegung des Instituts, das diesen Posten in seinem Einzelabschluss erfasst, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
der Posten wird nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet; |
b) |
der Posten unterliegt dem Risiko einer Wertminderung aufgrund des Fremdwährungsrisikos; |
c) |
die Währung der Rechnungslegung des Instituts weicht von der Währung der Rechnungslegung des Instituts ab, das den Posten in seinem Einzelabschluss erfasst; |
d) |
der Buchwert des Postens wird nicht an jedem Meldestichtag aktualisiert, um die Veränderungen des Wechselkurses zwischen der Fremdwährung und der Währung der Rechnungslegung desjenigen Instituts widerzuspiegeln, das den Posten in seinem Einzelabschluss erfasst. |
(5) Der gemäß Artikel 325r Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Wert der Delta-Risikosensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko für die in Absatz 4 genannten Posten ist gleich dem Wert dieser Posten in der gemäß dem genannten Absatz ermittelten Nennwährung, multipliziert mit dem Kassakurs zwischen der Nennwährung und der Währung der Rechnungslegung des Instituts.