Artikel 325c
Anwendungsbereich, Struktur und qualitative Anforderungen des alternativen Standardansatzes
Die Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem alternativen Standardansatz für ein Portfolio von Handelsbuchpositionen oder Anlagebuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken unterliegen, als Summe der folgenden drei Komponenten:
die Eigenmittelanforderung gemäß der sensitivitätsgestützten Methode nach Abschnitt 2;
die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko gemäß Abschnitt 5, die nur für die in diesem Abschnitt genannten Handelsbuchpositionen gilt;
die Eigenmittelanforderung für Restrisiken gemäß Abschnitt 4, die nur für die in diesem Abschnitt genannten Handelsbuchpositionen gilt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ist ein „Dritter“ ein Unternehmen, das Prüfungs- oder Beratungsdienste für Institute anbietet und dessen Mitarbeiter über ausreichende Qualifikationen im Bereich des Marktrisikos verfügen.
Die in Absatz 5 genannte Überprüfung des alternativen Standardansatzes erstreckt sich sowohl auf die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch auf jene der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, wobei mindestens die folgenden Aspekte zu bewerten sind:
die internen Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels;
die Angemessenheit der Dokumentation von Risikomanagementsystem und -verfahren und die Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels;
die Genauigkeit der Sensitivitätsberechnungen und des Verfahrens zur Ableitung dieser Berechnungen aus den Bewertungsmodellen des Instituts, die als Grundlage für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung dienen, nach Artikel 325t;
das Verifizierungsverfahren, das das Institut zur Bewertung der Einheitlichkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit der zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des alternativen Standardansatzes verwendeten Datenquellen, einschließlich der Unabhängigkeit dieser Datenquellen, einsetzt.
Ein Institut führt die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung mindestens einmal jährlich durch, oder in längeren Intervallen von bis zu zwei Jahren, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass Größe, Systemrelevanz, Art, Umfang und Komplexität seiner Handelsbuchtätigkeiten eine seltenere Überprüfung rechtfertigen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2028.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.