Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (8)
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Artikel 325c - Anwendungsbereich und Struktur des alternativen Standardansatzes

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 325c

Anwendungsbereich und Struktur des alternativen Standardansatzes

(1)  
Der alternative Standardansatz gemäß diesem Kapitel darf nur für die Zwecke der in Artikel 430b Absatz 1 festgelegten Meldepflichten angewandt werden.
(2)  

Die Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem alternativen Standardansatz für ein Portfolio von Handelsbuchpositionen oder Anlagebuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken unterliegen, als Summe der folgenden drei Komponenten:

a) 

die Eigenmittelanforderung gemäß der sensitivitätsgestützten Methode nach Abschnitt 2;

b) 

die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko gemäß Abschnitt 5, die nur für die in diesem Abschnitt genannten Handelsbuchpositionen gilt;

c) 

die Eigenmittelanforderung für Restrisiken gemäß Abschnitt 4, die nur für die in diesem Abschnitt genannten Handelsbuchpositionen gilt.

(8)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bewertungsmethode festzulegen, anhand derer die zuständigen Behörden die in Absatz 7 genannte Überprüfung durchführen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2028.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.