Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 325d - Begriffsbestimmungen

Artikel 325d

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1. 

Risikoklasse“ eine der folgenden sieben Kategorien:

i) 

allgemeines Zinsrisiko;

ii) 

Kreditspreadrisiko (CSR) bei Nicht-Verbriefungspositionen;

iii) 

Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR außerhalb des alternativen Korrelationshandelsportfolios);

iv) 

Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR des alternativen Korrelationshandelsportfolios);

v) 

Aktienkursrisiko;

2. 

Sensitivität“ die relative Veränderung des Werts einer Position infolge einer Veränderung des Werts einer der relevanten Risikofaktoren der Position, berechnet nach dem Bewertungsmodell des Instituts gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 2;

3. 

Unterklasse“ eine Unterkategorie von Positionen innerhalb einer Risikoklasse mit ähnlichem Risikoprofil, der ein Risikogewicht gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 zugewiesen wird.