Aktualisiert 03/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (2)
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Artikel 446 - Offenlegung der Steuerung des operationellen Risikos

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 446

Offenlegung der Steuerung des operationellen Risikos

Die Institute legen die folgenden Informationen zu ihrer Steuerung des operationellen Risikos offen:

a) 

die Ansätze für die Bewertung der Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken, die das Institut anwenden darf;

b) 

eine Beschreibung der Methode nach Maßgabe von Artikel 312 Absatz 2, falls das Institut diese anwendet, die eine Erläuterung der relevanten internen und externen Faktoren enthält, die beim fortgeschrittenen Messansatz des Instituts berücksichtigt werden;

c) 

bei teilweiser Anwendung den Anwendungsbereich und -umfang der verschiedenen verwendeten Methoden.