Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (4)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 433c beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 433c - Offenlegung durch andere Institute

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 433c

Offenlegung durch andere Institute

(1)  

Institute, die nicht Artikel 433a oder 433b unterliegen, legen die nachfolgenden Angaben mit folgender Häufigkeit offen:

a) 

alle nach diesem Teil erforderlichen Angaben jährlich;

b) 

die Schlüsselparameter nach Artikel 447 halbjährlich.

(2)  

Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte andere Institute die folgenden Angaben jährlich offen:

a) 

die Angaben nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, e und f;

b) 

die Angaben nach Artikel 435 Absatz 2 Buchstaben a, b und c;

c) 

die Angaben nach Artikel 437 Buchstabe a;

d) 

die Angaben nach Artikel 438 Buchstaben c und d;

e) 

die Schlüsselparameter nach Artikel 447;

f) 

die Angaben nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis d und h bis k.