Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 433c beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 433c - Offenlegung durch andere Institute

Artikel 433c

Offenlegung durch andere Institute

(1)  

Institute, die nicht Artikel 433a oder 433b unterliegen, legen die nachfolgenden Angaben mit folgender Häufigkeit offen:

a) 

alle nach diesem Teil erforderlichen Angaben jährlich;

b) 

die Schlüsselparameter nach Artikel 447 halbjährlich.

(2)  

Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte andere Institute die folgenden Angaben jährlich offen:

a) 

die Angaben nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, e und f;

b) 

die Angaben nach Artikel 435 Absatz 2 Buchstaben a, b und c;

c) 

die Angaben nach Artikel 437 Buchstabe a;

d) 

die Angaben nach Artikel 438 Buchstaben c und d;

e) 

die Schlüsselparameter nach Artikel 447;

f) 

die Angaben nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis d und h bis k.