Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 275 - Wiederbeschaffungskosten

Artikel 275

Wiederbeschaffungskosten

(1)  

Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten RC für Netting-Sätze, die keiner Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:

RC = max{CMVNICA, 0}
(2)  

Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten für einzelne Netting-Sätze, die einer Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:

RC = max{CMV – VM – NICA, TH + MTA – NICA, 0}
dabei gilt:

RC

=

die Wiederbeschaffungskosten;

VM

=

der volatilitätsangepasste Wert der zur Abschwächung von Schwankungen des CMV des Netting-Satzes regelmäßig erhaltenen bzw. hinterlegten Netto-Nachschusszahlung;

TH

=

die im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Nachschuss-Schwelle, unterhalb der das Institut keine Sicherheiten fordern kann; und

MTA

=

der im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Mindesttransferbetrag.

(3)  

Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten für mehrere Netting-Sätze, die derselben Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:

image

dabei gilt:

RC

=

die Wiederbeschaffungskosten;

i

=

der Index, der die Netting-Sätze, die der einzigen Nachschussvereinbarung unterliegen, bezeichnet;

CMVi

=

der CMV des Netting-Satzes ’i’;

VMMA

=

die Summe des volatilitätsangepassten Werts der zur Abschwächung von Schwankungen des CMV in Bezug auf mehrere Netting-Sätze regelmäßig erhaltenen bzw. hinterlegten Sicherheiten; und

NICAMA

=

die Summe des volatilitätsangepassten Werts der in Bezug auf mehrere Netting-Sätze erhaltenen bzw. hinterlegten Sicherheiten außer VMMA.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann NICAMA, je nachdem, für welche Ebene die Nachschussvereinbarung gilt, auf Ebene der Geschäfte, auf Ebene des Netting-Satzes oder auf Ebene aller Netting-Sätze, für die die Nachschussvereinbarung gilt, berechnet werden.