Aktualisiert 22/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 284 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 284 - Risikopositionswert

Artikel 284

Risikopositionswert

(1)  
Darf ein Institut gemäß Artikel 283 Absatz 1 den Risikopositionswert einiger oder aller dort genannten Geschäfte nach der IMM berechnen, so ermittelt es den Risikopositionswert dieser Geschäfte für den Netting-Satz insgesamt.

Bei dem von dem Institut zu diesem Zweck verwendeten Modell

a) 

wird die Verteilung zukünftiger Änderungen des Marktwerts des Netting-Satzes, die auf gemeinsame Veränderungen von maßgeblichen Marktvariablen, wie Zinssätze und Wechselkurse, zurückzuführen sind, berechnet;

b) 

wird ausgehend von den gemeinsamen Veränderungen von Marktvariablen der Wiederbeschaffungswert des Netting-Satzes zu jedem der künftigen Zeitpunkte berechnet.

(2)  
Damit das Modell die Auswirkungen von Nachschüssen erfassen kann, muss das Modell des Sicherheitenwerts die qualitativen, quantitativen und datenbezogenen Anforderungen an das IMM gemäß diesem Abschnitt erfüllen, und das Institut darf in seine Schätzung der Verteilung zukünftiger Änderungen des Marktwerts des Netting-Satzes nur anerkennungsfähige Finanzsicherheiten im Sinne der Artikel 197, 198 und 299 Absatz 2 Buchstaben c und d einbeziehen.
(3)  

Die Eigenmittelanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko von Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, auf die ein Institut die IMM anwendet, entspricht dem höheren der beiden folgenden Werte:

a) 

der Eigenmittelanforderung für diese Risikopositionen, die auf Basis des effektiven EPE unter Verwendung aktueller Marktdaten berechnet wird,

b) 

der Eigenmittelanforderung für diese Risikopositionen, die auf Basis des effektiven EPE unter Verwendung einer einzigen kohärenten Kalibrierung unter Stressbedingungen für alle Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, auf die das Institut die IMM anwendet, berechnet wird.

(4)  

Außer für die unter Artikel 291 Absätze 4 und 5 fallenden Gegenparteien, für die ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, berechnen die Institute den Risikopositionswert als Produkt aus Alpha (α) und dem effektiven EPE:

Risikopositionswert = α × Effektiver EPE

dabei entspricht

α

=

1,4, es sei denn, die zuständigen Behörden schreiben für α einen höheren Wert vor oder gestatten den Instituten nach Absatz 9, ihre eigenen Schätzungen zu verwenden.

Der effektive EPE wird ermittelt, indem der erwartete Wiederbeschaffungswert (EEt) als durchschnittlicher Wiederbeschaffungswert zu einem künftigen Zeitpunkt t errechnet wird, wobei der Durchschnitt über mögliche künftige Werten für relevante Marktrisikofaktoren gebildet wird.

Im Rahmen des Modells wird EE für eine Reihe künftiger Zeitpunkte t1, t2, t3 usw. geschätzt.

(5)  

Der effektive EE wird rekursiv errechnet als

image

dabei

wird das aktuelle Datum als t0 bezeichnet,
(6)  

Der effektive EPE ist der durchschnittliche effektive EE im ersten Jahr der Laufzeit der Kontrakte des Netting-Satzes. Werden sämtliche Kontrakte des Netting-Satzes vor Ablauf eines Jahres fällig, so ist EPE der Durchschnitt der erwarteten Wiederbeschaffungswerte bis zur Fälligkeit aller Kontrakte im Netting-Satz. Der effektive EPE wird als gewichteter Durchschnitt des effektiven EE berechnet:

image

wobei die Gewichte

image

es ermöglichen, den künftigen Wiederbeschaffungswert für zeitlich ungleichmäßig verteilte Zeitpunkte zu errechnen.
(7)  
Die Institute berechnen die erwarteten Wiederbeschaffungswerte oder die Spitzenwiederbeschaffungswerte ausgehend von einer Verteilung der Wiederbeschaffungswerte, in der Abweichungen von der Normalverteilungseigenschaft berücksichtigt sind.
(8)  
Ein Institut darf eine konservativere Messgröße der nach der IMM berechneten Verteilung verwenden als das nach der Gleichung in Absatz 4 für jede Gegenpartei berechnete Produkt aus α und dem effektiven EPE.
(9)  

Unbeschadet des Absatzes 4 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, ihre eigenen Schätzungen für α zu verwenden, wobei

a) 

α gleich dem Verhältnis zwischen dem internen Kapital, das sich aus einer vollständigen Simulierung der Risikopositionen gegenüber allen Gegenparteien ergibt (Zähler), und dem auf der Grundlage des EPE bestimmten internen Kapital (Nenner) ist,

b) 

im Nenner EPE wie ein feststehender Forderungsbetrag verwendet wird.

Wenn α nach diesem Absatz geschätzt wird, darf sein Wert nicht unter 1,2 liegen.

(10)  
Für eine α-Schätzung gemäß Absatz 9 stellt ein Institut sicher, dass Zähler und Nenner hinsichtlich der Modellierungsmethode, den Parameterspezifikationen und der Portfoliozusammensetzung in konsistenter Weise berechnet werden. Der zur Schätzung von α verwendete Ansatz muss sich auf den Ansatz des Instituts für das interne Kapital stützen, gut dokumentiert sein und von unabhängiger Seite validiert werden. Zusätzlich dazu überprüft ein Institut seine α-Schätzungen mindestens einmal im Quartal und bei im Zeitverlauf variierender Portfoliozusammensetzung noch häufiger. Ein Institut bewertet auch das Modellrisiko.
(11)  
Ein Institut weist den zuständigen Behörden gegenüber hinreichend nach, dass seine internen α-Schätzungen im Zähler wesentliche Ursachen für eine Abhängigkeit der Verteilung vom Marktwert von Geschäften oder Portfolios von Geschäften mit den verschiedenen Gegenparteien erfassen. Interne α-Schätzungen tragen der Granularität von Portfolios Rechnung.
(12)  
Wenn die zuständigen Behörden die Verwendung von Schätzungen gemäß Absatz 9 beaufsichtigen, tragen sie der erheblichen Abweichung in den α-Schätzungen Rechnung, die aus dem Potenzial für Fehlspezifikationen bei den für den Zähler verwendeten Modellen resultiert, vor allem, wenn Konvexität vorliegt.
(13)  
Wenn angebracht, berücksichtigen die bei der gemeinsamen Modellierung von Markt- und Kreditrisiken angesetzten Volatilitäten und Korrelationen bei Marktrisikofaktoren den Kreditrisikofaktor, um einem potenziellen Anstieg der Volatilität oder Korrelation bei einem wirtschaftlichen Abschwung Rechnung zu tragen.