Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 288 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 288 - Überprüfung des CCR-Managementsystems

Artikel 288

Überprüfung des CCR-Managementsystems

Ein Institut unterzieht sein CCR-Managementsystem im Rahmen seiner Innenrevision regelmäßig einer unabhängigen Überprüfung. Diese schließt die Tätigkeiten der nach Artikel 287 vorgeschriebenen Abteilungen für die Risikoüberwachung und die Sicherheitenverwaltung ein und umfasst mindestens Folgendes:

a) 

die Angemessenheit der in Artikel 286 vorgeschriebenen Dokumentation von CCR-Managementsystem und -verfahren,

b) 

die Organisation der nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Abteilung für die Überwachung des Gegenparteiausfallrisikos,

c) 

die Organisation der nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebenen Abteilung für die Sicherheitenverwaltung,

d) 

die Einbettung der CCR-Messung in das tägliche Risikomanagement,

e) 

das Genehmigungsverfahren für die von den Mitarbeitern des Handels- und des Abwicklungsbereichs verwendeten Risikobepreisungsmodelle und Bewertungssysteme,

f) 

die Validierung aller wesentlichen Änderungen beim CCR-Messverfahren,

g) 

den Umfang der vom Risikomessmodell erfassten Gegenparteiausfallrisiken,

h) 

die Integrität des Managementinformationssystems,

i) 

die Genauigkeit und Vollständigkeit der CCR-Daten,

j) 

die genaue Abbildung der rechtlichen Bedingungen von Sicherheiten- und Nettingvereinbarungen in der Messung der Wiederbeschaffungswerte,

k) 

die Verifizierung der Schlüssigkeit, Zeitnähe und Verlässlichkeit der für interne Modelle verwendeten Datenquellen, wozu auch deren Unabhängigkeit zählt,

l) 

die Genauigkeit und Angemessenheit der Annahmen in Bezug auf Volatilitäten und Korrelationen,

m) 

die Genauigkeit der Bewertungs- und Risikotransformationsberechnungen,

n) 

die Verifizierung der Modellgenauigkeit durch häufige Rückvergleiche im Sinne von Artikel 293 Absatz 1 Buchstaben b bis e,

o) 

die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen durch die Abteilungen für die Überwachung des Gegenparteiausfallrisikos und die Sicherheitenverwaltung.