Artikel 286
Management des Gegenparteiausfallrisikos (CCR) — Grundsätze, Verfahren und Systeme
Ein Institut schafft und erhält ein Rahmenkonzept für das CCR-Management, das folgende Komponenten beinhaltet:
Grundsätze, Prozesse und Systeme, die die Ermittlung, Messung, Steuerung und Genehmigung des Gegenparteiausfallrisikos und die interne Berichterstattung darüber sicherstellen,
Verfahren, die die Einhaltung dieser Grundsätze, Prozesse und Systeme gewährleisten.
Diese Grundsätze, Prozesse und Systeme sind konzeptionell solide und werden unter Sicherstellung ihrer Integrität angewandt sowie dokumentiert. In dieser Dokumentation wird dargelegt, mit welchen empirischen Techniken das Gegenparteiausfallrisiko gemessen wird.
Das nach Absatz 1 vorgeschriebene CCR-Management-Rahmenkonzept trägt den mit dem Gegenparteiausfallrisiko einhergehenden Markt-, Liquiditäts- sowie rechtlichen und operationellen Risiken Rechnung. Es stellt insbesondere sicher, dass das Institut die folgenden Grundsätze einhält:
Es geht keine Geschäftsbeziehung mit einer Gegenpartei ein, ohne deren Kreditwürdigkeit beurteilt zu haben;
es trägt dem bei und vor Abwicklung bestehenden Kreditrisiko gebührend Rechnung;
es steuert diese Risiken auf Ebene der Gegenpartei (durch Aggregation der Risikopositionswerte für Gegenparteiausfallrisiken mit anderen Kreditrisikopositionen) und auf Unternehmensebene so umfassend wie möglich.
Ein Institut, das die IMM verwendet, gewährleistet und weist der zuständigen Behörde glaubhaft nach, dass sein CCR-Management-Rahmenkonzept den Liquiditätsrisiken aller nachstehend genannten Faktoren Rechnung trägt:
möglicherweise eingehende Nachschussforderungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Nachschüssen oder anderer Sicherheitenarten, wie Einschüssen oder unabhängigen Einschussbeträgen, bei ungünstigen Marktschocks,
möglicherweise eingehende Rückgabeforderungen für überschüssige, von Gegenparteien gestellte Sicherheiten,
Nachschussforderungen infolge einer möglichen Herabstufung der eigenen externen Bonitätsbeurteilung.
Ein Institut stellt sicher, dass Art und zeitlicher Umfang einer Weiterverwendung von Sicherheiten mit seinem Liquiditätsbedarf in Einklang stehen und seine Fähigkeit zur rechtzeitigen Stellung oder Rückgabe von Sicherheiten nicht beeinträchtigen.