Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 62 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 62 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 62

Posten des Ergänzungskapitals

Posten des Ergänzungskapitals bestehen aus:

a) 

Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen des Artikels 63 erfüllen, und zwar in dem in Artikel 64 festgelegten Umfang,

b) 

dem Agio, das mit unter Buchstabe a genannten Instrumenten verbunden ist,

c) 

für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, allgemeinen Kreditrisikoanpassungen — vor Abzug von Steuereffekten — bis zu 1,25 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge

d) 

für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnen, gegebenenfalls dem gemäß Artikel 159 berechneten IRB-Excess, vor Abzug von Steuereffekten, bis zu einer Höhe von 0,6  % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge.

Die unter Buchstabe a genannten Posten gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals.