Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (2)
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Artikel 316 - Maßgeblicher Indikator

Artikel 316

Maßgeblicher Indikator

(1)  

Für Institute, die die Rechnungslegungsvorschriften der Richtlinie 86/635/EWG unter Zugrundelegung der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung von Instituten nach Artikel 27 jener Richtlinie anwenden, ist der maßgebliche Indikator die Summe der in Tabelle 1 genannten Posten. Die Institute berücksichtigen in der Summe jeden Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen.

Tabelle 1

1 Zinserträge und ähnliche Erträge

2 Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen

3 Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren

4 Erträge aus Provisionen und Gebühren

5 Aufwendungen für Provisionen und Gebühren

6 Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften

7 Sonstige betriebliche Erträge

Die Institute passen diese Posten an, um den folgenden Bestimmungen gerecht zu werden:

a) 

Die Institute berechnen den maßgeblichen Indikator vor Abzug der Rückstellungen, Risikovorsorge und Betriebsausgaben. Die Institute berücksichtigen in den Betriebsausgaben Gebühren für die Auslagerung von Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden, die weder ein Mutter- noch ein Tochterunternehmen des Instituts sind noch ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das auch das Mutterunternehmen des Instituts ist. Die Institute dürfen Aufwendungen für Auslagerungen von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, verwenden, um den maßgeblichen Indikator zu mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen erhoben werden, auf das diese Verordnung oder gleichwertige Vorschriften Anwendung finden;

b) 

folgende Posten dürfen von den Instituten nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einbezogen werden:

i) 

realisierte Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind,

ii) 

außerordentliche oder unregelmäßige Erträge,

iii) 

Erträge aus Versicherungstätigkeiten;

c) 

werden Neubewertungen von Handelsbuchpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht, so dürfen die Institute diese in die Berechnung einbeziehen. Bei einer Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG sind die in der Gewinn- und Verlustrechnung verbuchten Neubewertungen einzubeziehen.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes können die Institute anstelle der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach Artikel 27 der Richtlinie 86/635/EWG für Finanzierungsleasing und operatives Leasing für die Zwecke der Berechnung des maßgeblichen Indikators

a) 

Zinserträge aus Finanzierungsleasing und operativem Leasing und Gewinne aus geleasten Vermögenswerten in die in Tabelle 1 unter Nummer 1 genannte Kategorie aufnehmen,

b) 

Zinsaufwendungen aus Finanzierungsleasing und operativem Leasing, Verluste, Abschreibungen und Wertminderungen von operativ geleasten Vermögenswerten in die in Tabelle 1 unter Nummer 2 genannte Kategorie aufnehmen.

(2)  
Wenden die Institute andere Rechnungslegungsvorschriften als die der Richtlinie 86/635/EWG an, so berechnen sie den maßgeblichen Indikator anhand von Daten, die der Definition dieses Artikels am nächsten kommen.
(3)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wann für die Zwecke des Absatzes 1 eine übermäßige Belastung vorliegt.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.