Artikel 316
Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts
Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen die zuständigen Behörden ein Institut, dessen Geschäftsindikator 1 Mrd. EUR nicht übersteigt, von der Anforderung der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts ausnehmen, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass die Anwendung des Unterabsatzes 1 für dieses Institut mit übermäßiger Belastung verbunden wäre.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.