Artikel 424
Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten
Der Höchstbetrag, der in den jeweils folgenden 30 Tagen aus nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 10 % multipliziert, vorausgesetzt die Fazilitäten
fallen nicht in die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko;
wurden Kunden, die keine Finanzkunden sind, zur Verfügung gestellt;
wurden nicht zu dem Zweck bereitgestellt, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen dieser seinen Finanzierungsbedarf nicht an den Finanzmärkten decken kann.
Die Institute melden den Höchstbetrag, der aus sonstigen nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten innerhalb der jeweils folgenden 30 Tage in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt insbesondere für
andere als unter Absatz 3 Buchstabe b genannte Liquiditätsfazilitäten, die das Institut Verbriefungzweckgesellschaften gewährt hat,
Vereinbarungen, bei denen das Institut Vermögenswerte einer Verbriefungszweckgesellschaft kaufen oder tauschen muss,
Kreditinstituten eingeräumte Kreditlinien,
Finanzinstituten und Wertpapierfirmen eingeräumte Kreditlinien.