Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (5)
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Artikel 416 - Meldung liquider Aktiva

Artikel 416

Meldung liquider Aktiva

(1)  

Institute melden folgende Positionen als liquide Aktiva, sofern nicht nach Absatz 2 ausgeschlossen, und nur, wenn die liquiden Aktiva die Bedingungen nach Absatz 3 erfüllen:

a) 

Barmittel und Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese Risikopositionen in angespannten Situationen jederzeit aufgelöst werden können; Was Einlagen bei Zentralbanken betrifft, so bemühen sich die zuständige Behörde und die Zentralbank darum, sich darüber zu verständigen, in welchem Ausmaß Mindestreserven in Stressperioden abgezogen werden können,

b) 

sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität,

c) 

übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden:

i) 

der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland — in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft —, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt,

ii) 

Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle,

iii) 

der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken,

iv) 

der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus,

d) 

übertragbare Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität

e) 

von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit als solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen,

f) 

wenn das Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften zu einem Verbund gehört, die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel vom Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierungsmittel nicht durch liquide Aktiva besichert ist.

Bis eine einheitliche Definition der hohen und äußerst hohen Liquidität und Kreditqualität im Einklang mit Artikel 460 festgelegt ist, ermitteln die Institute selbst in einer entsprechenden Währung die übertragbaren Aktiva, die eine hohe oder äußerst hohe Liquidität und Kreditqualität aufweisen. Bis eine einheitliche Definition festgelegt ist, dürfen die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 509 Absätze 3, 4 und 5 allgemeine Orientierungen vorgeben, die von den Instituten bei der Ermittlung der Aktiva mit hoher oder äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität befolgt werden. Liegen keine derartigen Orientierungen vor, verwenden die Institute zu diesem Zweck transparente und objektive Kriterien, einschließlich einiger oder aller in Artikel 509 Absätze 3, 4 und 5 genannten Kriterien.

(2)  

Folgende Positionen gelten nicht als liquide Aktiva:

a) 

von einem Kreditinstitut begebene Vermögenswerte, es sei denn, sie erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:

i) 

es handelt sich um Schuldverschreibungen, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 in Betracht kommen, oder um durch Vermögenswerte besicherte Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität, wie von der EBA anhand den Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt, sind;

ii) 

es handelt sich um Schuldverschreibungen gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162, die nicht unter Ziffer i des vorliegenden Buchstaben fallen;

iii) 

das Kreditinstitut wurde von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichtet, wobei diese Regierung verpflichtet ist, die wirtschaftliche Grundlage des Instituts zeit seines Bestehens zu schützen und seine Lebensfähigkeit zu sichern, oder der Vermögenswert wird von der betreffenden Regierung ausdrücklich garantiert oder mindestens 90 % der von dem Institut ausgereichten Darlehen werden direkt oder indirekt von der betreffenden Regierung garantiert und der Vermögenswert dient hauptsächlich zur Finanzierung von auf nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis vergebenen Förderdarlehen, um die politischen Zielsetzungen der betreffenden Regierung zu unterstützen;

b) 

neue Vermögenswerte, die dem Institut als Sicherheit bei umgekehrten Pensions- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften gestellt werden, von diesem nur zur Kreditrisikominderung gehalten werden und über die es weder gesetz- noch vertragsmäßig zur Verwendung verfügen kann;

c) 

Vermögenswerte der folgenden Emittenten:

v) 

andere Einrichtungen, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausüben.

(3)  

Gemäß Absatz 1 melden Institute als liquide Aktiva Vermögenswerte, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Die Vermögenswerte sind nicht belastet oder sind innerhalb eines Sicherheitenpools abrufbar, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter — oder, wenn der Pool von einer Zentralbank betrieben wird — nicht zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien, die dem Institut zur Verfügung stehen, zu erlangen;

b) 

die Vermögenswerte wurden nicht von dem Institut selbst oder seinen Mutter- oder Tochterinstituten oder von einem anderen Tochterunternehmen seines Mutterinstituts oder von der Mutterfinanzholdinggesellschaft begeben;

c) 

der Preis der Vermögenswerte wird im Allgemeinen von den Marktteilnehmern festgelegt und ist am Markt leicht zu ermitteln oder kann durch eine Formel festgestellt werden, die auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen leicht zu berechnen ist und die — anders als es typischerweise bei strukturierten oder exotischen Produkten der Fall ist — nicht auf starken Annahmen beruht;

d) 

die Vermögenswerte sind an einer anerkannten Börse notiert oder im direkten Verkauf (’outright sale’) oder durch eine einfache Rückkaufsvereinbarung an Märkten für Pensionsgeschäfte verwertbar; diese Kriterien werden für jeden Markt einzeln geprüft.

Die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c und d gelten nicht für Aktiva nach Absatz 1 Buchstaben a, e und f.

(4)  

Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 melden Institute bis zur Festlegung einer verbindlichen Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 460 im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels

a) 

ausgehend von transparenten und objektiven Kriterien, einschließlich einiger oder aller Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 andere nicht zentralbankfähige aber fungible Aktiva wie Aktien und Gold,

b) 

andere zentralbankfähige und fungible Aktiva wie forderungsbesicherte Instrumente von höchster Kreditqualität wie von der EBA anhand den Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt,

c) 

andere — wie von der EBA anhand den Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt — zentralbankfähige aber nicht fungible Aktiva wie Kreditforderungen.

(5)  
OGA-Positionen dürfen im Portfolio liquider Aktiva eines jeden Instituts bis zu einem Absolutbetrag von 500 Mio. EUR oder dem entsprechenden Betrag in der Landeswährung als liquide Aktiva behandelt werden, sofern die in Artikel 132 Absatz 3 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und der OGA — mit Ausnahme von Derivaten zur Minderung des Zins-, Kredit- oder Währungsrisikos — ausschließlich in liquide Aktiva im Sinne des Absatzes 1 investiert.

Sichert ein OGA zulässige Anlagen tatsächlich oder potenziell durch Derivate ab, so steht dies der Anerkennungsfähigkeit des OGA für die Behandlung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht im Wege. Wenn der Wert der Anteile an dem OGA nicht regelmäßig von den in Artikel 418 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Dritten zu Marktpreisen bewertet wird und die zuständige Behörde nicht davon überzeugt ist, dass ein Institut belastbare Methoden und Verfahren für eine solche Bewertung im Sinne des Artikels 418 Absatz 4 entwickelt hat, werden die Anteile an dem betreffenden OGA nicht als liquide Aktiva behandelt.

(6)  
Erfüllen liquide Aktiva nicht mehr die Anforderung gemäß diesem Artikel für liquide Aktiva, so darf ein Institut sie dennoch für einen zusätzlichen Zeitraum von 30 Tagen weiterhin als liquide Aktiva betrachten. Kommen liquide Aktiva eines OGA nicht mehr für eine Behandlung nach Absatz 5 in Frage, dürfen die Anteile an dem OGA dennoch für weitere 30 Tage als liquide Aktiva betrachtet werden, sofern sie nicht mehr als 10 % des Werts der gesamten Aktiva des OGA ausmachen.