Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (2)
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Artikel 423 - Zusätzliche Abflüsse

Artikel 423

Zusätzliche Abflüsse

(1)  
Andere Sicherheiten als Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, die das Institut für in Anhang II genannte Geschäfte und Kreditderivate hinterlegt, unterliegen einem zusätzlichen Abfluss von 20 %.
(2)  
Ein Institut meldet den zuständigen Behörden alle von ihm eingegangenen Kontrakte, die innerhalb von 30 Tagen nach einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditqualität des Instituts vertragsbedingt zu Liquiditätsabflüssen oder Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten führen. Halten die zuständigen Behörden diese Kontrakte im Verhältnis zu den potenziellen Liquiditätsabflüssen des Instituts für wesentlich, so verlangen sie, dass das Institut einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für diese Kontrakte vorsieht, der dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten entspricht, der aus einer wesentlichen Verschlechterung seiner Kreditqualität, etwa einer Herabstufung der externen Bonitätsbeurteilung um drei Stufen, resultiert. Das Institut überprüft den Umfang dieser wesentlichen Verschlechterung regelmäßig im Lichte vertragsbedingt relevanter Aspekte und teilt den zuständigen Behörden die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit.
(3)  
Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für die Sicherheiten vor, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf seine Derivatgeschäfte benötigt würden, falls diese wesentlich sind.

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen für die Anwendung des Wesentlichkeitskonzepts sowie Methoden für die Messung des zusätzlichen Liquiditätsabflusses festgelegt werden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. März 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(4)  
Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor, der dem Marktwert von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten entspricht, die leer verkauft und innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen zu liefern sind, es sei denn, das Institut besitzt die zu liefernden Wertpapiere oder hat diese zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeithorizont von 30 Tagen erfordern, und die Wertpapiere sind nicht Teil der liquiden Aktiva des Instituts.
(5)  

Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor

a) 

für von dem Institut gehaltene überschüssige Sicherheiten, die jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können;

b) 

für Sicherheiten, die einer Gegenpartei zurückgegeben werden müssen;

c) 

für Sicherheiten, die Vermögenswerten entsprechen, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, die ohne Zustimmung des Instituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die nicht als liquide Aktiva für die Zwecke des Artikels 416 anerkannt würden.

(6)  
Als Sicherheit entgegengenommene Einlagen gelten nicht als Verbindlichkeiten für die Zwecke des Artikels 422, für sie gilt aber gegebenenfalls dieser Artikel.