Artikel 421
Abflüsse bei Privatkundeneinlagen
Institute melden gesondert den Betrag der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Privatkundeneinlagen und multiplizieren diesen mit mindestens 5 %, sofern die betreffende Einlage entweder
Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, so dass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder
auf einem Zahlungsverkehrskonto (hierunter fallen auch Gehaltskonten) gehalten wird.
Die Institute dürfen bei der Berechnung bestimmte klar beschriebene Kategorien von Privatkundeneinlagen ausschließen, sofern sie in jedem einzelnen Fall die folgenden Bedingungen strikt auf die gesamte Kategorie dieser Einlagen anwenden, es sei denn, es liegt ein durch individuelle Umstände gerechtfertigter Härtefall beim Einleger vor:
Der Einleger darf seine Einlage nicht innerhalb von 30 Tagen abheben, oder
bei vorzeitigen Abhebungen innerhalb von 30 Tagen muss der Einleger eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, die den Zinsverlust im Zeitraum zwischen der Abhebung und dem vertraglichen Laufzeitende zuzüglich einer wesentlichen Vertragsstrafe umfasst, die nicht über dem Betrag der Zinsen liegen muss, die vom Zeitpunkt der Einlage bis zum Abhebungszeitpunkt aufgelaufen sind.