Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 418 - Bewertung liquider Aktiva

Artikel 418

Bewertung liquider Aktiva

(1)  
Liquide Aktiva werden mit ihrem Marktwert gemeldet, vorbehaltlich angemessener Abschläge, die mindestens die Duration, das Kredit- und Liquiditätsrisiko und typische Abschläge auf Pensionsgeschäfte in allgemeinen Stressphasen des Marktes widerspiegeln. Die Abschläge betragen für die unter Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d genannten Aktiva mindestens 15 %. Sichert das Institut das mit einem Vermögenswert verbundene Preisrisiko ab, berücksichtigt es den aus der potenziellen Glattstellung der Absicherung resultierenden Zahlungsstrom.
(2)  

Anteile an OGA gemäß Artikel 416 Absatz 6 unterliegen Abschlägen, die auf die zugrunde liegenden Aktiva wie folgt unmittelbar angewandt werden (Transparenzansatz):

a) 

0 % für Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a,

b) 

5 % für Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben b und c,

c) 

20 % für Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d.

(3)  

Der Transparenzansatz gemäß Absatz 2 wird wie folgt angewandt:

a) 

Sind dem Institut die zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA bekannt, darf es diese direkt berücksichtigen, um sie gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis d zuzuordnen.

b) 

Sind dem Institut die zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA nicht bekannt, wird davon ausgegangen, dass der OGA bis zur unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in absteigender Folge in die Kategorien von Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis d investiert, bis die Höchstgrenze für die Gesamtinvestitionen erreicht ist.

(4)  

Die Institute entwickeln belastbare Methoden und Verfahren zur Berechnung und Meldung des Markwerts und der Abschläge für Anteile an OGA. Nur wenn sie der zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Bedeutung der Risikoposition die Entwicklung einer eigenen Methodik nicht rechtfertigt, dürfen sie folgende Dritte damit beauftragen, die Abschläge für OGA-Positionen im Einklang mit den in Absatz 3 Buchstaben a und b aufgeführten Methoden zu berechnen und in der Berichterstattung zu erfassen:

a) 

die Verwahrstelle des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle hinterlegt;

b) 

die Verwaltungsgesellschaft des OGA im Fall anderer OGA, sofern diese die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt.

Die Richtigkeit der Berechnungen der Verwahrstelle oder der OGA-Verwaltungsgesellschaft wird von einem externen Prüfer bestätigt.