Artikel 419
Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva
Überschreitet der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva vor dem Hintergrund von Artikel 412 die Verfügbarkeit dieser liquiden Aktiva in einer Währung, finden eine oder mehrere der folgenden Ausnahmen Anwendung:
Abweichend von Artikel 417 Buchstabe f darf die Währung der liquiden Aktiva von der Währungsverteilung der Liquiditätsabflüsse nach Abzug der Zuflüsse abweichen;
für Währungen eines Mitgliedstaats oder von Drittländern dürfen die erforderlichen liquiden Aktiva durch Kreditlinien der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands ersetzt werden, die vertraglich unwiderruflich für die nächsten 30 Tage verbindlich sind und deren Preis angemessen ist, unabhängig von dem bereits in Anspruch genommenen Betrag, sofern die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands ebenso verfahren und sofern in diesem Mitgliedstaat oder Drittland vergleichbare Meldepflichten gelten;
wenn ein Defizit an Aktiva der Stufe 1 besteht, kann das Institut zusätzliche Aktiva der Stufe 2A, die höheren Abschlägen unterliegen müssen, halten und kann eine etwaige Höchstgrenze, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 für diese Aktiva gilt, geändert werden.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 31. März 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.