Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 486 - Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Artikel 486

Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

(1)  
Ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 ist das Ausmaß, in dem Instrumente und Posten nach Artikel 484 als Eigenmittel gelten, im Einklang mit diesem Artikel beschränkt.
(2)  

Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 3, die als Posten des harten Kernkapitals gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz der Summe der unter den Buchstaben a und b spezifizierten Beträge beschränkt:

a) 

Nominalbetrag des Kapitals im Sinne des Artikels 484 Absatz 3, das am 31. Dezember 2012 im Umlauf war,

b) 

mit Posten nach Buchstabe a verbundenes Agio.

(3)  

Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 4, die als Posten des zusätzlichen Kernkapitals gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz beschränkt, multipliziert mit dem Ergebnis der Subtraktion der Beträge unter den Buchstaben c bis f von der Summe der Beträge unter den Buchstaben a und b:

a) 

Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, die sich am 31. Dezember 2012 nach wie vor im Umlauf befanden,

b) 

mit Instrumenten nach Buchstabe a verbundenes Agio,

c) 

Betrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, die am 31. Dezember 2012 die in den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 66 Absatz 1a der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Beschränkungen überschritten haben,

d) 

mit Instrumenten nach Buchstabe c verbundenes Agio,

e) 

Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, die sich am 31. Dezember 2012 im Umlauf befanden, aber nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne des Artikels 489 Absatz 4 gelten,

f) 

mit Instrumenten nach Buchstabe e verbundenes Agio.

(4)  

Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die als Ergänzungskapitalposten gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz des Ergebnisses der Subtraktion der Summe der Beträge unter den Buchstaben e bis h von der Summe der Beträge unter den Buchstaben a bis d beschränkt:

a) 

Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 5, die sich am 31. Dezember 2012 nach wie vor im Umlauf befanden,

b) 

mit Instrumenten nach Buchstabe a verbundenes Agio,

c) 

Nominalbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals, das am 31. Dezember 2012 nach wie vor im Umlauf war, verringert um den erforderlichen Betrag nach Maßgabe der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 64 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/48/EG,

d) 

Nominalbetrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die nicht zu den Instrumenten und dem nachrangigen Darlehenskapital gemäß den Buchstaben a und c gehören und am 31. Dezember 2012 im Umlauf waren,

e) 

Nominalbetrag der Instrumente und Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die am 31. Dezember 2012 im Umlauf waren und die in den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Beschränkungen überschritten haben,

f) 

mit Instrumenten nach Buchstabe e verbundenes Agio,

g) 

Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 5, die am 31. Dezember 2012 im Umlauf waren und nicht als Ergänzungskapitalinstrumente nach Artikel 490 Absatz 4 gelten;

h) 

mit Instrumenten nach Buchstabe g verbundenes Agio.

(5)  

Für die Zwecke dieses Artikels liegen die anwendbaren Prozentsätze nach den Absätzen 2 bis 4 innerhalb folgender Bandbreiten:

a) 

60 % bis 80 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,

b) 

40 % bis 70 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,

c) 

20 % bis 60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,

d) 

0 % bis 50 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,

e) 

0 % bis 40 % ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018,

f) 

0 % bis 30 % ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019,

g) 

0 % bis 20 % ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,

h) 

0 % bis 10 % ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021.

(6)  
Die zuständigen Behörden legen die anwendbaren Prozentsätze innerhalb der in Absatz 5 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte.