Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 488 - Amortisation von Posten, die als Ergänzungskapitalposten bestandsgeschützt sind

Artikel 488

Amortisation von Posten, die als Ergänzungskapitalposten bestandsgeschützt sind

Die Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 oder Artikel 486 Absatz 4 gelten, unterliegen den Anforderungen des Artikels 64.