Artikel 488
Amortisation von Posten, die als Ergänzungskapitalposten bestandsgeschützt sind
Die Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 oder Artikel 486 Absatz 4 gelten, unterliegen den Anforderungen des Artikels 64.