Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
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Artikel 488 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 488

Amortisation von Posten, die als Ergänzungskapitalposten bestandsgeschützt sind

Die Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 oder Artikel 486 Absatz 4 gelten, unterliegen den Anforderungen des Artikels 64.