Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (1)
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Artikel 133 - Beteiligungsrisikopositionen

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 133

Beteiligungsrisikopositionen

(1)  

Die folgenden Risikopositionen werden als Beteiligungsrisikopositionen betrachtet:

a) 

nichtdurch Schuldtitel gebildete Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte des Emittenten darstellen,

b) 

durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Instrumente mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen.

(2)  
Beteiligungspositionen wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, sofern sie nicht gemäß Teil 2 abgezogen werden müssen, ein Risikogewicht von 250 % gemäß Artikel 48 Absatz 4 bzw. ein Risikogewicht von 1 250  % gemäß Artikel 89 Absatz 3 erhalten oder gemäß Artikel 128 als Positionen mit besonders hohem Risiko behandelt werden.
(3)  
Anlagen in von Instituten begebene Eigenkapitalinstrumente oder Instrumente der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel werden als Beteiligungspositionen eingestuft, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden oder ein Risikogewicht von 250 % gemäß Artikel 48 Absatz 4 erhalten oder gemäß Artikel 128 als Positionen mit besonders hohem Risiko behandelt werden.