Artikel 126
Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen
Wenn ein Institut ein nachrangiges Pfandrecht hält und es vorrangigere Pfandrechte gibt, die nicht von diesem Institut gehalten werden, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 60 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts um den Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigeren Pfandrechte verringert wird.
Wenn nicht von dem Institut gehaltene Pfandrechte dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 60 % zugeordnet werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags nicht von dem Institut gehaltener vorrangigerer Pfandrechte, um das Produkt aus Folgendem verringert wird:
55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags vorrangigerer Pfandrechte, sofern vorhanden, sowohl von dem Institut gehaltener als auch von anderen Instituten gehaltener, und
Hat die zuständige oder benannte Behörde gemäß Artikel 124 Absatz 9 ein höheres Risikogewichte oder einen niedrigeren Prozentsatz des Immobilienwerts als die im vorliegenden Absatz genannten festgelegt, so wenden die Institute das Risikogewichte oder den Prozentsatz an, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 festgelegt wurden.
Der gegebenenfalls verbleibende Teil der Risikoposition nach Unterabsatz 1 wird wie eine Risikoposition gegenüber der Gegenpartei, die nicht durch Gewerbeimmobilien besichert ist, risikogewichtet.
Hat die zuständige oder benannte Behörde gemäß Artikel 124 Absatz 9 ein höheres Risikogewicht oder einen niedrigeren ETV-Prozentsatz als die im vorliegenden Absatz genannten festgelegt, so wenden Institute für die Zwecke des vorliegenden Absatzes das Risikogewicht oder den Prozentsatz an, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 festgelegt wurden.
Tabelle 1
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ETV ≤ 60 % |
60 % < ETV ≤ 80 % |
ETV > 80 % |
Risikogewicht |
70 % |
90 % |
110 % |
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes dürfen Institute auf Risikopositionen, die durch im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats belegene Gewerbeimmobilien besichert sind, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Behandlung anwenden, sofern die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für diese Risikopositionen die Verlustraten gemäß Artikel 430a Absatz 3 veröffentlicht hat, die ausgehend von den aggregierten Daten, die Institute in diesem Mitgliedstaat für den betreffenden nationalen Immobilienmarkt gemeldet haben, keine der folgenden Obergrenzen für die aggregierten Verluste bei solchen Risikopositionen im Vorjahr überschreiten:
Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe d, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe f, überschreitet nicht 0,3 %.
Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe e, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe f, überschreitet nicht 0,5 %.
Veröffentlicht eine zuständige Behörde eines Drittlands keine entsprechenden Verlustraten für Risikopositionen, die durch in ihrem Hoheitsgebiet belegene Gewerbeimmobilien besichert sind, so kann die EBA solche Informationen für ein Drittland veröffentlichen, sofern aussagekräftige statistische Daten verfügbar sind, die für den entsprechenden Gewerbeimmobilienmarkt statistisch repräsentativ sind.
Auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 genannten Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.