Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 122 - Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Artikel 122

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

(1)  

Risikopositionen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 6 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.



Tabelle 6

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

50 %

100 %

100 %

150 %

150 %

(2)  
Risikopositionen, für die keine solches Bonitätsbeurteilung vorliegt, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen oder das Risikogewicht für Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, falls dieses höher ist.