Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (2)
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Artikel 122 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 122

(1)  

Risikopositionen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 6 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.



Tabelle 1

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

50 %

75 %

100 %

150 %

150 %

(2)  
Risikopositionen, für die keine solche Bonitätsbeurteilung vorliegt, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.