Aktualisiert 06/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (6)
QA2018_4406 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 166
QA2019_4751 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 166
QA2021_6327 - Credit risk
Status: Final
Beantwortet: 30/09/2022
Art. 166
QA2018_3836 - Transparency and Pillar 3
Status: Archiv
Archiviert: 16/09/2021
Art. 166
QA2023_6740 - Transparency and Pillar 3
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 16/05/2023
Art. 166
QA2022_6332 - Supervisory reporting - COREP (incl. IP Losses)
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 12/10/2022
Art. 166
QA2013_101 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 166(1)
QA2016_2691 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 166(1)
QA2018_3662 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 166(1)
QA2018_4426 - Model validation
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 166(1)
QA2017_3332 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 166(6)
QA2016_2663 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 166(8)
QA2017_3650 - Credit risk
Status: Final
Beantwortet: 24/07/2020
Art. 166(8)
QA2019_5055 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 166(8)
QA2021_5835 - Credit risk
Status: In Bearbeitung
Veröffentlicht: 02/05/2021
Art. 166(8)
QA2021_5836 - Credit risk
Status: In Bearbeitung
Veröffentlicht: 02/05/2021
Art. 166(8)
QA2021_5837 - Credit risk
Status: In Bearbeitung
Veröffentlicht: 02/05/2021
Art. 166(8)
QA2022_6602 - Model validation
Status: Final
Beantwortet: 09/06/2023
Art. 166(8)
QA2015_2063 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 166(8), 166(9), 166(10)
QA2015_2397 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 166(8), 166(10)
QA2017_3279 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 166(8), 166(10)
QA2021_6239 - Credit risk
Status: Final
Beantwortet: 11/11/2022
Art. 166(8), 166(10)
QA2022_6375 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 04/09/2023
Art. 166(8), 166(10)
QA2022_6368 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 20/06/2022
Art. 166(8)(d)
QA2014_1263 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 166(10)
QA2018_3918 - Credit risk
Status: Final
Beantwortet: 21/05/2021
Art. 166(10)
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Artikel 166 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 166

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen sowie Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

(1)  
Sofern nicht anders angegeben, ist der Wert bilanzieller Risikopositionen der Buchwert, der ohne Berücksichtigung etwaiger Kreditrisikoanpassungen bemessen wird.

Dies gilt auch für Vermögenswerte, die zu einem anderen Preis als dem geschuldeten Betrag angekauft wurden.

Bei angekauften Vermögenswerten wird die beim Ankauf in der Bilanz des Instituts erfasste Differenz zwischen dem geschuldeten Betrag und dem nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Buchwert als Abschlag bezeichnet, wenn der geschuldete Betrag größer ist, und als Prämie, wenn er kleiner ist.

(2)  
Macht ein Institut bei Pensionsgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleih oder -leihgeschäften von Netting-Rahmenvereinbarungen Gebrauch, so wird der Risikopositionswert gemäß Kapitel 4 oder 6 berechnet.
(3)  
Für das Netting bilanzierter Kredite und Einlagen berechnen die Institute den Risikopositionswert nach den in Kapitel 4 beschriebenen Methoden.
(4)  
Bei einem Leasinggeschäft entspricht der Risikopositionswert den abgezinsten Mindestleasingzahlungen. Mindestleasingzahlungen umfassen Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer über den Leasingzeitraum verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann und jede günstige Kaufoption (d.h. eine Option, deren Ausübung nach vernünftigen Maßstäben als sicher erscheint). Kann eine andere Partei als der Leasingnehmer zur Zahlung des Restwerts eines geleasten Vermögenswerts verpflichtet werden und genügt diese Zahlungsverpflichtung den Bedingungen des Artikels 201 für die Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern sowie den Anforderungen des Artikels 213 für die Anerkennung anderer Garantiearten, kann die Zahlungsverpflichtung gemäß Kapitel 4 als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden.
(5)  
Bei den in Anhang II genannten Geschäften wird der Risikopositionswert nach den in Kapitel 6 beschriebenen Methoden ermittelt, wobei etwaige Kreditrisikoanpassungen unberücksichtigt bleiben.
(6)  
Der Risikopositionswert zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge angekaufter Risikopositionen ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert abzüglich der Eigenmittelanforderungen für das Verwässerungsrisiko vor Anwendung von Risikominderungstechniken.
(7)  
Bei Risikopositionen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen von Pensions-, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, ist der Risikopositionswert der nach Artikel 24 ermittelte Wert der Wertpapiere oder Waren. Wird die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 angewandt, wird auf den Risikopositionswert die nach Maßgabe dieser Methode für solche Wertpapiere oder Waren als angemessen anzusehende Volatilitätsanpassung aufgeschlagen. Der Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Kapitel 6 oder nach Artikel 220 Absatz 2 bestimmt werden.
(8)  
Bei außerbilanziellen Posten, bei denen es sich nicht um Verträge nach Anhang II handelt, wird der Risikopositionswert unter Verwendung von IRB-CCF oder SA-CCF gemäß den Absätzen 8a und 8b des vorliegenden Artikels und Artikel 151 Absatz 8 berechnet.

Wurden nur die in Anspruch genommenen Teile revolvierender Fazilitäten verbrieft, so stellen Institute sicher, dass sie in Verbindung mit der Verbriefung auch für die nicht in Anspruch genommenen Teile nach wie vor den verlangten Betrag an Eigenmitteln vorhalten.

Ein Institut, das nicht die Erlaubnis erhalten hat, IRB-CCF zu verwenden, berechnet den Risikopositionswert, indem es den zugesagten, aber nicht in Anspruch genommenen Betrag mit dem betreffenden SA-CCF multipliziert.

Ein Institut, das IRB-CCF verwendet, berechnet den Risikopositionswert für nicht in Anspruch genommene Zusagen, indem es den nicht in Anspruch genommenen Betrag mit IRB-CCF multipliziert.

(8a)  
Bei einer Risikoposition, für die ein Institut nicht die Erlaubnis erhalten hat, IRB-CCF zu verwenden, wird gemäß Artikel 111 der in Kapitel 2 für die gleichen Positionsarten vorgesehene SA-CCF als CCF angewandt. Der Betrag, auf den der SA-CCF anzuwenden ist, ist der Wert des zugesagten, aber nicht in Anspruch genommenen Betrags oder — falls niedriger — der Wert, der eine etwaige Einschränkung der Verfügbarkeit der Fazilität widerspiegelt, einschließlich einer an die gemeldeten Zahlungsströme eines Schuldners gekoppelten möglichen Obergrenze für den potenziellen Kreditbetrag. Ist eine Fazilität in dieser Weise eingeschränkt, so muss das Institut über ausreichende Linienüberwachungs- und Steuerungsverfahren verfügen, um dieser Einschränkung Rechnung zu tragen.
(8b)  

Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden verwenden Institute, die die Anforderungen für die Verwendung von IRB-CCF nach Maßgabe des Abschnitts 6 erfüllen, die IRB-CCF bei Risikopositionen, die sich aus nicht in Anspruch genommenen revolvierenden Zusagen ergeben, welche im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, sofern diese Risikopositionen im Rahmen des Standardansatzes keinem SA-CCF von 100 % unterliegen würden. SA-CCF werden verwendet bei

a) 

allen sonstigen außerbilanziellen Positionen, insbesondere nicht in Anspruch genommenen nicht revolvierenden Zusagen;

b) 

Risikopositionen, bei denen das Institut die Mindestanforderungen für die Berechnung von IRB-CCF nach Maßgabe des Abschnitts 6 nicht erfüllt oder die zuständige Behörde die Verwendung von IRB-CCF nicht erlaubt hat.

Für die Zwecke dieses Artikels ist eine Zusage als „revolvierend“ zu betrachten, wenn ein Schuldner im Rahmen dieser Zusage ein Darlehen erhalten kann, bei dem er flexibel darüber entscheiden kann, wie oft und in welchen Abständen er Mittel aus diesem Darlehen in Anspruch nimmt, wobei er Mittel abrufen, zurückzahlen und erneut in Anspruch nehmen kann. Vertragliche Vereinbarungen, die vorzeitige Rückzahlungen und erneute Inanspruchnahmen der zurückgezahlten Mittel ermöglichen, gelten als revolvierend.

(8c)  

Wenn IRB-CCF für die alleinigen Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für Risikopositionen aus revolvierenden Zusagen, bei denen es sich nicht um der Risikopositionsklasse gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a und insbesondere gemäß Artikel 153 Absatz 1, Artikel 157 und Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 zugeordnete Risikopositionen handelt, verwendet werden, darf der Risikopositionswert, der für die jeweilige Risikoposition als Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge verwendet wird, nicht niedriger sein als die Summe aus

a) 

dem aus der revolvierenden Zusage in Anspruch genommenen Betrag;

b) 

50 % des außerbilanziellen Risikopositionsbetrags des verbleibenden nicht in Anspruch genommenen Teils der revolvierenden Zusage, der unter Verwendung des in Artikel 111 vorgesehenen anzuwendenden SA-CCF berechnet wird.

Die Summe aus den Buchstaben a und b wird als „CCF-Input-Mindestwert“ bezeichnet.

(9)  
Hat eine Zusage die Verlängerung einer anderen Zusage zum Gegenstand, so wird von den für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren der niedrigere verwendet.