Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (6)
QA2018_4406 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 166
QA2019_4751 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 166
QA2021_6327 - Credit risk
Status: Final
Beantwortet: 30/09/2022
Art. 166
QA2018_3836 - Transparency and Pillar 3
Status: Archiv
Archiviert: 16/09/2021
Art. 166
QA2023_6740 - Transparency and Pillar 3
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 16/05/2023
Art. 166
QA2022_6332 - Supervisory reporting - COREP (incl. IP Losses)
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 12/10/2022
Art. 166
QA2013_101 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 166(1)
QA2016_2691 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 166(1)
QA2018_3662 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 166(1)
QA2018_4426 - Model validation
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 166(1)
QA2017_3332 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 166(6)
QA2016_2663 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 166(8)
QA2017_3650 - Credit risk
Status: Final
Beantwortet: 24/07/2020
Art. 166(8)
QA2019_5055 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 166(8)
QA2021_5835 - Credit risk
Status: In Bearbeitung
Veröffentlicht: 02/05/2021
Art. 166(8)
QA2021_5836 - Credit risk
Status: In Bearbeitung
Veröffentlicht: 02/05/2021
Art. 166(8)
QA2021_5837 - Credit risk
Status: In Bearbeitung
Veröffentlicht: 02/05/2021
Art. 166(8)
QA2022_6602 - Model validation
Status: Final
Beantwortet: 09/06/2023
Art. 166(8)
QA2015_2063 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 166(8), 166(9), 166(10)
QA2017_3279 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 166(8), 166(10)
QA2021_6239 - Credit risk
Status: Final
Beantwortet: 11/11/2022
Art. 166(8), 166(10)
QA2022_6368 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 20/06/2022
Art. 166(8)(d)
QA2014_1263 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 166(10)
QA2018_3918 - Credit risk
Status: Final
Beantwortet: 21/05/2021
Art. 166(10)
QA2015_2397 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 166(10), 166(8)
QA2022_6375 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 04/09/2023
Art. 166(10), 166(8)
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Artikel 166 - Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 166

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

(1)  
Sofern nicht anders angegeben, ist der Wert bilanzieller Risikopositionen der Buchwert, der ohne Berücksichtigung etwaiger Kreditrisikoanpassungen bemessen wird.

Dies gilt auch für Vermögenswerte, die zu einem anderen Preis als dem geschuldeten Betrag angekauft wurden.

Bei angekauften Vermögenswerten wird die beim Ankauf in der Bilanz des Instituts erfasste Differenz zwischen dem geschuldeten Betrag und dem nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Buchwert als Abschlag bezeichnet, wenn der geschuldete Betrag größer ist, und als Prämie, wenn er kleiner ist.

(2)  
Macht ein Institut bei Pensionsgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleih oder -leihgeschäften von Netting-Rahmenvereinbarungen Gebrauch, so wird der Risikopositionswert gemäß Kapitel 4 oder 6 berechnet.
(3)  
Für das Netting bilanzierter Kredite und Einlagen berechnen die Institute den Risikopositionswert nach den in Kapitel 4 beschriebenen Methoden.
(4)  
Bei einem Leasinggeschäft entspricht der Risikopositionswert den abgezinsten Mindestleasingzahlungen. Mindestleasingzahlungen umfassen Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer über den Leasingzeitraum verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann und jede günstige Kaufoption (d.h. eine Option, deren Ausübung nach vernünftigen Maßstäben als sicher erscheint). Kann eine andere Partei als der Leasingnehmer zur Zahlung des Restwerts eines geleasten Vermögenswerts verpflichtet werden und genügt diese Zahlungsverpflichtung den Bedingungen des Artikels 201 für die Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern sowie den Anforderungen des Artikels 213 für die Anerkennung anderer Garantiearten, kann die Zahlungsverpflichtung gemäß Kapitel 4 als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden.
(5)  
Bei den in Anhang II genannten Geschäften wird der Risikopositionswert nach den in Kapitel 6 beschriebenen Methoden ermittelt, wobei etwaige Kreditrisikoanpassungen unberücksichtigt bleiben.
(6)  
Der Risikopositionswert zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge angekaufter Risikopositionen ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert abzüglich der Eigenmittelanforderungen für das Verwässerungsrisiko vor Anwendung von Risikominderungstechniken.
(7)  
Bei Risikopositionen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen von Pensions-, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, ist der Risikopositionswert der nach Artikel 24 ermittelte Wert der Wertpapiere oder Waren. Wird die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 angewandt, wird auf den Risikopositionswert die nach Maßgabe dieser Methode für solche Wertpapiere oder Waren als angemessen anzusehende Volatilitätsanpassung aufgeschlagen. Der Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Kapitel 6 oder nach Artikel 220 Absatz 2 bestimmt werden.
(8)  

In nachstehend genannten Fällen errechnet sich der Risikopositionswert aus dem zugesagten, aber nicht in Anspruch genommenen Betrag, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor. Zu diesem Zweck verwenden die Institute gemäß Artikel 151 Absatz 8 die folgenden Umrechnungsfaktoren für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken:

a) 

Für Kreditlinien, die ein Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann, oder die bei einer Verschlechterung der Bonität des Kreditnehmers automatisch eine Kündigung nach sich ziehen, gilt ein Umrechnungsfaktor von 0 %. Um einen Umrechnungsfaktor von 0 % anwenden zu können, überwachen die Institute die Finanzlage des Schuldners aktiv und verfügen über interne Kontrollsysteme, die es ihnen ermöglichen, eine Bonitätsverschlechterung beim Schuldner sofort festzustellen. Nicht in Anspruch genommene Kreditlinien können als uneingeschränkt kündbar angesehen werden, wenn die Vertragsbedingungen es dem Institut erlauben, die nach dem Verbraucherschutzrecht und den damit verbundenen Rechtsvorschriften zulässigen Kündigungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen;

b) 

für kurzfristige Dokumentenakkreditive, die anlässlich eines Warentransfers ausgestellt werden, gilt sowohl für das emittierende als auch für das bestätigende Institut ein Umrechnungsfaktor von 20 %;

c) 

für nicht in Anspruch genommene Ankaufszusagen für revolvierende angekaufte Risikopositionen, die uneingeschränkt kündbar sind oder deren Vertragsbedingungen die Möglichkeit einer jederzeitigen unangekündigten automatischen Kündigung durch das Institut vorsehen, gilt ein Umrechnungsfaktor von 0 %. Um einen Umrechnungsfaktor von 0 % anwenden zu können, überwachen die Institute die Finanzlage des Schuldners aktiv und verfügen über interne Kontrollsysteme, die es ihnen ermöglichen, eine Bonitätsverschlechterung beim Schuldner sofort festzustellen;

d) 

für sonstige Kreditlinien, Absicherungsfazilitäten („note issuance facilities“, NIF) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarktpapieren („revolving underwriting facilities“, RUF) gilt ein Umrechnungsfaktor von 75 %.

Institute, die die Anforderungen des Abschnitts 6 für die Verwendung eigener Umrechnungsfaktor-Schätzungen erfüllen, können mit Genehmigung der zuständigen Behörden bei den unter den Buchstaben a bis d genannten verschiedenen Produktarten ihre eigenen Umrechnungsfaktor-Schätzungen verwenden.

(9)  
Hat eine Zusage die Verlängerung einer anderen Zusage zum Gegenstand, so wird von den für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren der niedrigere verwendet.
(10)  

Bei allen anderen, nicht in den Absätzen 1 bis 8 genannten außerbilanziellen Positionen ist der Risikopositionswert der folgende Prozentsatz seines Werts:

a) 

100 % bei Positionen mit hohem Risiko,

b) 

50 % bei Positionen mit mittlerem Risiko,

c) 

20 % bei Positionen mit mittlerem/niedrigem Risiko,

d) 

0 % bei Positionen mit niedrigem Risiko.

Für die Zwecke dieses Absatzes werden die außerbilanziellen Positionen gemäß Anhang I Risikokategorien zugeordnet.