Artikel 165
(1)
PD werden nach den für Risikopositionen gegenüber Unternehmen geltenden Methoden ermittelt.
Es gelten folgende Mindestwerte für PD:
a)
0,09 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen, wenn die Beteiligung im Rahmen einer langjährigen Kundenbeziehung eingegangen wird,
b)
0,09 % für nicht börsengehandelte Beteiligungspositionen, bei denen die Renditen auf regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen und nicht auf Kursgewinnen basieren,
c)
0,40 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Verkaufspositionen gemäß Artikel 155 Absatz 2,
d)
1,25 % für alle übrigen Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Verkaufspositionen gemäß Artikel 155 Absatz 2.
(2)
(3)
M wird bei allen Positionen mit fünf Jahren angesetzt.