Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (17)
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Artikel 164 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 164

(1)  
Institute legen vorbehaltlich der in Abschnitt 6 dieses Kapitels genannten Anforderungen und der gemäß Artikel 143 erteilten Erlaubnis der zuständigen Behörden eigene Schätzungen der LGD vor. Für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen wird ein LGD-Wert von 100 % verwendet. Kann ein Institut seine Schätzungen des erwarteten Verlusts für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen verlässlich in PD und LGD aufschlüsseln, so darf es seine eigenen Schätzungen der LGD verwenden.
(2)  
Institute, die für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß Artikel 143 eigene Schätzungen der LGD verwenden, dürfen die Absicherung ohne Sicherheitsleistung in der LGD gemäß Artikel 183 anerkennen.
(4)  

Der LGD-Wert für jede Risikoposition, der als Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge verwendet wird, darf für die alleinigen Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und insbesondere nach Artikel 154 Absatz 1 Ziffer ii, Artikel 157 und Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 nicht niedriger sein als die in Tabelle 1 festgelegten und gemäß Absatz 4a des vorliegenden Artikels berechneten LGD-Input-Mindestwerte:



Tabelle 1

LGD-Input -Mindestwerten (LGDfloor) für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Risikoposition ohne FCP (LGDU-floor)

Durch FCP abgesicherte Risikoposition (LGDS-floor)

Durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft

entfällt

Durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft

5 %

QRRE

50 %

QRRE

entfällt

Sonstige Risikoposition aus dem Mengengeschäft

30 %

Sonstige durch Finanzsicherheiten besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft

0 %

Sonstige durch Forderungen besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft

10 %

Sonstige durch Wohnimmobilien oder durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft

10 %

Sonstige durch sonstige Sachsicherheiten besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft

15 %

(4a)  

Für die Zwecke des Absatzes 4 gilt Folgendes:

a) 

Die LGD-Input-Mindestwerte in Absatz 4 Tabelle 1 gelten für durch eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besicherte Risikopositionen, wenn die Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß diesem Kapitel anerkennungsfähig ist;

b) 

außer für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gelten die LGD-Input -Mindestwerte in Absatz 4 Tabelle 1 für vollständig durch eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besicherte Risikopositionen, wenn der Wert der FCP nach den gemäß Artikel 230 vorgenommenen entsprechenden Volatilitätsanpassungen gleich dem Risikopositionswert der zugrunde liegenden Risikoposition ist oder über diesen hinausgeht; für die Zwecke der Anwendung der entsprechenden Anpassungen Hc und Hfx gemäß Artikel 230 ist eine Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß diesem Kapitel anerkennungsfähig;

c) 

außer für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft wird der anzuwendende LGD-Input-Mindestwert für eine zum Teil durch eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besicherte Risikoposition gemäß der in Artikel 161 Absatz 6 festgelegten Formel berechnet;

d) 

für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft wird der anzuwendende LGD-Input-Mindestwert unabhängig von dem mit den Wohnimmobilien einhergehenden Besicherungsumfang auf 5 % festgesetzt.

(5)  
Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für die Anwendung von Absatz 6 zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.

Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde die zuständige Behörde, so stellt sie sicher, dass die relevanten nationalen Stellen und Behörden, die ein makroprudenzielles Mandat haben, gebührend darüber unterrichtet sind, dass die zuständige Behörde beabsichtigt, von diesem Artikel Gebrauch zu machen, und dass sie an der Bewertung der Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 6 in angemessener Weise beteiligt werden.

Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde nicht die zuständige Behörde, so trifft der Mitgliedstaat die notwendigen Vorkehrungen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und einen ordnungsgemäßen Informationsaustausch zwischen der zuständigen und der benannten Behörde sicherzustellen, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewendet wird. Insbesondere müssen die Behörden eng zusammenarbeiten und alle Informationen gemeinsam nutzen, die für die angemessene Erfüllung der Pflichten, die der benannten Behörde gemäß diesem Artikel obliegen, erforderlich sein können. Mit dieser Zusammenarbeit soll jede Form von sich überschneidenden oder nicht miteinander zu vereinbarenden Maßnahmen zwischen der zuständigen und der benannten Behörde vermieden sowie auch sichergestellt werden, dass die Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen, insbesondere solchen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung und Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffen werden, gebührend berücksichtigt wird.

(6)  
Auf der Grundlage der nach Artikel 430a erhobenen Daten und aller anderen relevanten Indikatoren sowie unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Immobilienmarktentwicklungen bewertet die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels benannte Behörde regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, ob die LGD-Input -Mindestwerte nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels für Risikopositionen des Mengengeschäfts angemessen sind, die durch Wohnimmobilien oder andere Risikopositionen des Mengengeschäfts, die durch in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats dieser Behörde belegene Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, besichert sind.

Kommt die gemäß Absatz 5 benannte Behörde auf der Grundlage der Bewertung nach Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die LGD-Input-Mindestwerte nach Absatz 4 nicht angemessen sind, und ist sie der Auffassung, dass die Unangemessenheit der LGD-Werte sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnte, so kann sie höhere LGD-Input-Mindestwerte für die betreffenden Risikopositionen, die in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats dieser Behörde belegen sind, festsetzen. Diese höheren LGD-Input-Mindestwerte können auch auf Ebene eines oder mehrerer Immobiliensegmente solcher Risikopositionen angewendet werden.

Die gemäß Absatz 5 benannte Behörde informiert die EBA und den ESRB, bevor sie die Entscheidung nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes trifft. Innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung übermitteln die EBA und der ESRB dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Stellungnahme. Die EBA und der ESRB veröffentlichen die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten höheren LGD-Input- -Mindestwerte.

(7)  
Setzt die gemäß Absatz 5 benannte Behörde gemäß Absatz 6 höhere LGD-Input-Mindestwerte fest oder führt sie strengere Kriterien ein, so verfügen die Institute über einen sechsmonatigen Übergangszeitraum, um diese anzuwenden.
(8)  
Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Festlegung der Bedingungen aus, die die gemäß Absatz 5 benannte Behörde bei der Bewertung der Angemessenheit von LGD-Werten als Teil der Bewertung nach Absatz 6 zu berücksichtigen hat.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2019 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

(9)  

Der ESRB kann den gemäß Absatz 5 benannten Behörden durch Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in enger Zusammenarbeit mit der EBA Orientierungen zu Folgendem vorgeben:

a) 

den Faktoren, die „sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität auswirken könnten“ wie in Absatz 6 angeführt, und

b) 

den indikativen Referenzwerten, die die gemäß Absatz 5 benannte Behörde bei der Festlegung höherer LGD-Mindestwerte berücksichtigen muss.

(10)  
Die Institute eines Mitgliedstaats wenden die höheren LGD-Mindestwerte, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 6 festgelegt wurden, auf alle ihre entsprechenden Risikopositionen an, die durch Grundpfandrechte an in einem oder mehreren Teilen dieses anderen Mitgliedstaats belegenen Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert sind.