Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 58 - Abzug von Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel

Artikel 58

Abzug von Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel

Die Institute nehmen die gemäß Artikel 56 Buchstaben b, c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:

a) 

Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet,

b) 

zusätzliches Kernkapital von Versicherungsunternehmen wird für die Zwecke des Abzugs wie Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals behandelt.