Artikel 506e
Anerkennung einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung mit Ober- oder Untergrenze
Die EBA legt der Kommission bis zum 10. Juli 2026 einen Bericht über Folgendes vor:
die Bedingungen, die Garantien mit Ober- oder Untergrenzen, die auf der Ebene eines Risikopositionsportfolios festgelegt werden (im Folgenden ‚Portfoliogarantien‘), erfüllen müssen, um als Verbriefung gelten zu können;
die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 anwendbare aufsichtliche Behandlung von Portfoliogarantien, wenn diese nicht als Verbriefung gelten;
die Anwendung der in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen auf Portfoliogarantien, wenn diese als Verbriefung gelten;
die Anwendung von Artikel 234 auf einzelne Garantien, die zu einer Tranchierung führen.
In dem in Absatz 1 genannten Bericht bewertet die EBA insbesondere Folgendes:
Im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe a die Bedingungen, unter denen Portfoliogarantien zu einem Risikotransfer in Tranchen führen;
im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe b
die einschlägigen Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Portfoliogarantien nach Teil 3 Titel II Kapitel 4;
die Anwendung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 festgelegten Anforderungen;
im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe d die Anwendung der in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 und in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen.
Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.