Aktualisiert 22/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 506e - Anerkennung einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung mit Ober- oder Untergrenze

Artikel 506e

Anerkennung einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung mit Ober- oder Untergrenze

(1)  

Die EBA legt der Kommission bis zum 10. Juli 2026 einen Bericht über Folgendes vor:

a) 

die Bedingungen, die Garantien mit Ober- oder Untergrenzen, die auf der Ebene eines Risikopositionsportfolios festgelegt werden (im Folgenden ‚Portfoliogarantien‘), erfüllen müssen, um als Verbriefung gelten zu können;

b) 

die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 anwendbare aufsichtliche Behandlung von Portfoliogarantien, wenn diese nicht als Verbriefung gelten;

c) 

die Anwendung der in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen auf Portfoliogarantien, wenn diese als Verbriefung gelten;

d) 

die Anwendung von Artikel 234 auf einzelne Garantien, die zu einer Tranchierung führen.

(2)  

In dem in Absatz 1 genannten Bericht bewertet die EBA insbesondere Folgendes:

a) 

Im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe a die Bedingungen, unter denen Portfoliogarantien zu einem Risikotransfer in Tranchen führen;

b) 

im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe b

i) 

die einschlägigen Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Portfoliogarantien nach Teil 3 Titel II Kapitel 4;

ii) 

die Anwendung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 festgelegten Anforderungen;

c) 

im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe d die Anwendung der in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 und in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen.

Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.