Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 501c - Aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen gegenüber ökologischen oder sozialen Faktoren

Artikel 501c

Aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen gegenüber ökologischen oder sozialen Faktoren

(1)  

Die EBA bewertet nach Konsultation des ESRB auf der Grundlage der verfügbaren Daten, ob die spezielle aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die von Auswirkungen ökologischer oder sozialer Faktoren betroffen sind, anzupassen ist. Insbesondere bewertet die EBA

a) 

die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit zuverlässiger und kohärenter ESG-Daten für jede gemäß Teil 3 Titel II bestimmte Risikopositionsklasse;

b) 

in Abstimmung mit der EIOPA die Machbarkeit der Einführung einer standardisierten Methode zur Ermittlung und Qualifizierung jeder Risikoposition der gemäß Teil 3 Titel II bestimmten Risikopositionsklassen auf der Grundlage gemeinsamer Grundsätze für die Klassifizierung von ESG-Risiken unter Verwendung der Informationen über Indikatoren für Transitionsrisiken und physische Risiken, die von den in der Union und — soweit verfügbar — international angenommenen Rahmen für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen zur Verfügung gestellt werden, der Leitlinien und Schlussfolgerungen aus den von der EBA oder den zuständigen Behörden durchgeführten aufsichtlichen Stresstests oder Szenarioanalysen zu klimabezogenen Finanzrisiken und, falls die ESG-Risiken angemessen berücksichtigt werden, der entsprechenden ESG-Bewertung des ECAI-Kreditrisikoratings durch eine benannte ECAI;

c) 

die tatsächliche Risikobehaftung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten, die von Auswirkungen ökologischer oder sozialer Faktoren betroffen sind, im Vergleich zur Risikobehaftung anderer Risikopositionen und die möglichen zusätzlichen und umfassenderen Überarbeitungen des Rahmens, die unter Berücksichtigung der vom BCBS auf internationaler Ebene vereinbarten Entwicklungen in Betracht gezogen werden sollten;

d) 

die potenziellen kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen einer angepassten aufsichtlichen Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten, die von Auswirkungen ökologischer oder sozialer Faktoren betroffen sind, auf die Finanzstabilität und die Kreditvergabe durch Banken in der Union;

e) 

die gezielten Verbesserungen, die innerhalb des derzeitigen aufsichtsrechtlichen Rahmens in Betracht gezogen werden könnten.

(2)  

Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission innerhalb folgender Fristen aufeinanderfolgende Berichte über ihre Erkenntnisse vor:

a) 

9. Juli 2024 für die nach Absatz 1 Buchstabe e erforderlichen Bewertungen;

b) 

31. Dezember 2024 für die nach Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlichen Bewertungen;

c) 

31. Dezember 2025 für die nach Absatz 1 Buchstaben c und d erforderlichen Bewertungen.

Auf der Grundlage dieser Berichte der EBA legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2026 einen Gesetzgebungsvorschlag vor.