Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 504a - Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Artikel 504a

Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Bis zum 28. Juni 2022 legt die EBA der Kommission einen Bericht über die Beträge von Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und deren Verteilung auf die Institute, die als G-SRI oder A-SRI eingestuft werden, sowie über die potenziellen Hindernisse für die Abwicklung und das Risiko einer Ansteckung in Bezug auf diese Positionen vor.

Auf der Grundlage dieses Berichts der EBA legt die Kommission bis zum 28. Juni 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die geeignete Behandlung solcher Positionen, erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, vor.