Aktualisiert 08/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
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Artikel 228 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 228

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, die im Rahmen des Standardansatzes behandelt werden, bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

Im Rahmen des Standardansatzes verwenden Institute für die Zwecke des Artikels 113 als Risikopositionswert den nach Artikel 223 Absatz 5 berechneten Wert E * . Bei den in Anhang I genannten außerbilanziellen Posten legen die Institute E * als den Wert zugrunde, auf den die in Artikel 111 Absatz 2 genannten Prozentsätze angewandt werden, um den Risikopositionswert zu ermitteln.