Aktualisiert 08/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
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Artikel 219 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 219

Bilanzielles Netting

Darlehen an das kreditgebende Institut und Einlagen bei diesem Institut, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, werden von diesem Institut für die Zwecke der Berechnung der Auswirkung einer Besicherung mit Sicherheitsleistung auf jene Darlehen und Einlagen, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, wie Barsicherheiten behandelt.