Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 219 - Netting von Bilanzpositionen

Artikel 219

Netting von Bilanzpositionen

Zur Berechnung der Auswirkung einer Besicherung mit Sicherheitsleistung derjenigen Darlehen und Einlagen des kreditgebenden Instituts, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, die auf dieselbe Währung lauten, sind Darlehen an das kreditgebende Institut und Einlagen bei diesem, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, von diesem Institut wie Barsicherheiten zu behandeln.