Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
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Artikel 515 - Überwachung und Evaluierung

Artikel 515

Überwachung und Evaluierung

(1)  
Die EBA erstattet gemeinsam mit der ESMA bis zum 28. Juni 2014 Bericht über das Zusammenwirken dieser Verordnung mit den damit zusammenhängenden Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, insbesondere hinsichtlich Instituten, die als zentrale Gegenpartei fungieren, um eine Doppelung der Anforderungen an Derivatgeschäfte und damit eine Zunahme des aufsichtsrechtlichen Risikos und einen Anstieg der Aufsichtskosten für die zuständigen Behörden zu vermeiden.
(2)  
Die EBA überwacht und bewertet die Funktionsweise der Bestimmungen für Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9. Sie legt der Kommission bis zum 1. Januar 2015 einen Bericht über die Auswirkungen und die Wirksamkeit dieser Bestimmungen vor.
(3)  
Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2016 die Abstimmung dieser Verordnung mit den damit zusammenhängenden Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, den Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9, erstattet darüber Bericht und legt diesen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.