Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 126a beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 126a - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 126a

Risikopositionen aus Grunderwerb, Erschließung und Bau

(3)  
Bis zum 10. Juli 2025 gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die Begriffe erhebliche Bareinlage, „auf gleichwertige Weise sichergestellte Finanzierung“, „erheblicher Teil der gesamten Verträge“ und „angemessener Betrag an vom Schuldner beigetragenem Eigenkapital“ festgelegt werden, wobei den Besonderheiten der Kreditvergabe von Instituten an gesetzlich geregelte öffentliche Wohnungsbaugesellschaften oder gemeinnützige Einrichtungen in der gesamten Union, die dazu dienen, soziale Zwecke zu erfüllen und langfristigen Wohnraum für Mieter bereitzustellen, Rechnung zu tragen ist.