Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 126a beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 126a - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 126a

(1)  
Einer ADC-Risikoposition wird ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen.
(2)  

ADC-Risikopositionen gegenüber Wohnimmobilien kann ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen werden, sofern das Institut solide Entstehungs- und Überwachungsstandards anwendet, die die Anforderungen der Artikel 74 und 79 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen, und sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Rechtsverbindliche Vorverkaufs- oder Vormietverträge, bei denen der Käufer oder Mieter eine erhebliche Bareinlage hinterlegt hat, die bei Vertragsbeendigung eingezogen wird, oder bei denen die Finanzierung auf gleichwertige Weise sichergestellt ist, oder rechtsverbindliche Verkaufs- oder Mietverträge, einschließlich derer, in deren Fall die Zahlung entsprechend dem Fortschritt der Bauarbeiten in Raten erfolgt, machen einen erheblichen Teil der gesamten Verträge aus;

b) 

für den Schuldner besteht ein erhebliches Eigenkapitalrisiko im Sinne eines angemessenen Betrags an vom Schuldner beigetragenem Eigenkapital im Verhältnis zum Wert der Wohnimmobilie bei Fertigstellung.

(3)  
Bis zum 10. Juli 2025 gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die Begriffe erhebliche Bareinlage, „auf gleichwertige Weise sichergestellte Finanzierung“, „erheblicher Teil der gesamten Verträge“ und „angemessener Betrag an vom Schuldner beigetragenem Eigenkapital“ festgelegt werden, wobei den Besonderheiten der Kreditvergabe von Instituten an gesetzlich geregelte öffentliche Wohnungsbaugesellschaften oder gemeinnützige Einrichtungen in der gesamten Union, die dazu dienen, soziale Zwecke zu erfüllen und langfristigen Wohnraum für Mieter bereitzustellen, Rechnung zu tragen ist.