Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 349 - Allgemeine Anforderungen an OGA

Artikel 349

Allgemeine Anforderungen an OGA

Der Ansatz nach Artikel 350 darf auf OGA angewandt werden, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Der Prospekt des OGA oder ein gleichwertiges Dokument enthält sämtliche nachstehenden Angaben:

i) 

die Kategorien der Vermögenswerte, in die der OGA investieren darf;

ii) 

die relativen Grenzen und die Methodik zur Berechnung etwaiger Anlagehöchstgrenzen;

iii) 

im Falle der Zulässigkeit der Fremdkapitalaufnahme die Höchstgrenze dieser Verschuldung;

iv) 

im Falle der Zulässigkeit von Geschäften mit OTC-Finanzderivaten oder Pensionsgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften eine Strategie zur Begrenzung des Gegenparteiausfallrisikos, das sich aus diesen Geschäften ergibt.

b) 

Die Geschäftstätigkeit des OGA ist Gegenstand eines Halbjahresberichts und eines Jahresberichts, um eine Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten, der Erträge und der Transaktionen während des Berichtszeitraums zu ermöglichen.

c) 

Die Anteile des OGA sind in bar rückzahlbar, und zwar aus den Vermögenswerten des OGA auf täglicher Basis und auf Anfrage des Anteilsinhabers.

d) 

Die Anlagen der OGA sind von den Vermögenswerten der OGA-Verwaltungsgesellschaft zu trennen.

e) 

Das investierende Institut stellt eine angemessene Risikobewertung des OGA sicher.

f) 

OGA werden von Personen verwaltet, die gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder gleichwertigen Rechtsvorschriften überwacht werden.