Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 361 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 361 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 361

Erweitertes Laufzeitbandverfahren

Institute dürfen anstelle der in Artikel 359 genannten Sätze die Mindestsätze für den Spread-, den Vortrags- und den einfachen Gewichtungssatz der nachstehenden Tabelle 2 verwenden, sofern sie

a) 

Warengeschäfte in erheblichem Umfang tätigen;

b) 

ein angemessen diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten.



Tabelle 2

 

Edelmetalle (ausgenommen Gold)

Andere Metalle

Agrarerzeugnisse (Agrarrohstoffe)

Sonstige, einschließlich Energieprodukte

„Spread“-Satz (in %)

1,0

1,2

1,5

1,5

Gewichtungssatz für vorgetragene Positionen(in %)

0,3

0,5

0,6

0,6

einfacher Gewichtungssatz (in %)

8

10

12

15

Institute zeigen den für sie zuständigen Behörden an, inwieweit sie von diesem Artikel Gebrauch machen.