Artikel 361
Erweitertes Laufzeitbandverfahren
Institute dürfen anstelle der in Artikel 359 genannten Sätze die Mindestsätze für den Spread-, den Vortrags- und den einfachen Gewichtungssatz der nachstehenden Tabelle 2 verwenden, sofern sie
Warengeschäfte in erheblichem Umfang tätigen;
ein angemessen diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten.
Tabelle 2
|
Edelmetalle (ausgenommen Gold) |
Andere Metalle |
Agrarerzeugnisse (Agrarrohstoffe) |
Sonstige, einschließlich Energieprodukte |
„Spread“-Satz (in %) |
1,0 |
1,2 |
1,5 |
1,5 |
Gewichtungssatz für vorgetragene Positionen(in %) |
0,3 |
0,5 |
0,6 |
0,6 |
einfacher Gewichtungssatz (in %) |
8 |
10 |
12 |
15 |
Institute zeigen den für sie zuständigen Behörden an, inwieweit sie von diesem Artikel Gebrauch machen.